Das Basler Verwaltungsgericht hat entschieden, dass eine Übergangsbestimmung im Basler Wohnschutzgesetz dem Bundesrecht widerspricht. Baugesuche, die vor Inkrafttreten des Gesetzes eingereicht wurden, werden auch bei Rekursen nach altem Recht behandelt. Der Mieterverband kritisiert den Entscheid scharf.
Basler Verwaltungsgericht entscheidet: Bestimmung im Basler Wohnschutzgesetz widerspricht BundesrechtDas Basler Verwaltungsgericht schafft weitere Klarheit in der Praxis zum Wohnschutzgesetz . Baugesuche , die zwar nach der Annahme der Wohnschutz-Initiative, aber noch vor Inkrafttreten des Gesetzes eingereicht wurden, werden auch bei Rekursen nach altem Recht behandelt.
Nach welchem Recht werden Baugesuche behandelt, die kurz vor Inkrafttreten des Wohnschutzgesetzes eingereicht wurden? Mit dieser Frage beschäftigte sich das Verwaltungsgericht.Erst vor drei Wochen fällte das Verwaltungsgericht den ersten wegweisenden Entscheid zum Basler Wohnschutzgesetz, das seit dem 28. Mai 2022 in Kraft ist. Das Vorgehen der im Zuge des Gesetzes geschaffenen Wohnschutzkommission wurde dabei in wesentlichen Punkten durch das Gericht gestützt. Ganz zur Freude des Basler Mieterverbands. Nun fällte das Verwaltungsgericht sein nächstes Urteil, dieses Mal ist es aber eine Niederlage für den Mieterverband. Es geht darum, ab wann Baugesuche nach dem durch das Stimmvolk angenommenen Wohnschutzgesetz behandelt werden müssen. Im Gesetz wird in einer Übergangsbestimmung festgehalten: «Bei Inkrafttreten der neuen Vorschriften hängige Verfahren unterstehen bis zum Abschluss der jeweiligen Verfahrensstufe dem bisherigen Recht. Daran anschliessende Rechtsmittelverfahren unterstehen dem neuen Recht.»Baugesuche, die zwischen Annahme der Volksinitiative im November 2022 und dem Inkrafttreten im Mai 2023 eingereicht wurden, sollten in erster Linie zwar noch nach altem Recht, das keinen Wohnschutz vorsah, behandelt werden. Bei einem Rekurs käme dann das Wohnschutzgesetz zum Zug. Der Gesetzespassus sollte verhindern, dass Eigentümerinnen und Eigentümer noch rasch vor Inkrafttreten des Gesetzes ein Baugesuch einreichen, um das Wohnschutzgesetz umgehen zu können. Solche Fälle würden Mietparteien einzelner Liegenschaften und Überbauungen bis heute betreffen, schreibt der Mieterverband. Von Investorinnen und Investoren seien «unter dem Titel einige Pläne eingereicht worden, die dann später grundlegend abgeändert wurden».Im konkreten Fall, das vor dem Verwaltungsgericht verhandelt wurde, geht es um ein Baugesuch zu einer Liegenschaft im Gundeli, das am 11. Mai 2022, also nur wenige Tage vor Inkrafttreten des Wohnschutzgesetzes, eingereicht wurde. Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat hiess das Baubegehren im November 2022 gut. Ein Rekurs beantragte bei der Baurekurskommission eine Aufhebung der Bewilligung, diese gab den Rekurrenten Recht. Das Verwaltungsgericht kommt nun zum Schluss, dass die Übergangsbestimmung im Wohnschutzgesetz Bundesrecht widerspreche. Im Urteil wird kritisiert, dass es nicht gehe, dass Baugesuche, die erstinstanzlich erledigt werden, und solchen, die rechtlich angefochten werden, unterschiedlich behandelt werden. Dies sei nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz, dem Verhältnismässigkeitsprinzip, dem Willkürverbot und dem Vertrauensschutz vereinbar. Der Mieterverband kritisiert den Entscheid des Verwaltungsgerichts scharf. In einer Mitteilung schreibt er, das Gericht nehme damit auch «billigend in Kauf, dass die Dreistigkeit auf dem Immobilienmarkt damit noch gefördert wird, dies zudem zulasten der Fairvermietenden». Der Verband prüfe einen Gang vor Bundesgericht.Nach K.-o.-Tropfen-Vorfall im «Hirschi»: FDP-Grossrätin fordert, dass spezielle Armbänder gratis abgegeben werden Vor drei Jahren verteilte die Basler Polizei im Rahmen einer Kampagne Armbänder, mit denen Getränke auf K.-o.-Tropfen getestet werden können. Geht es nach Silvia Schweizer (FDP), soll der Kanton diese Präventionsmassnahme weiterführen
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