Das schweizerische Bundesgericht hat die Beschwerde eines Millionärs gegen seine Verurteilung wegen zu geringer Abstand auf der Autobahn abgewiesen. Der CEO eines großen Schweizer Unternehmens wurde für die Verkehrsregelverletzung mit einer hohen Geldstrafe bestraft.
Das schweizerische Bundesgericht hat die Beschwerde eines Millionärs gegen seine Verurteilung im Kanton Aargau abgewiesen. Der Mann war auf der Autobahn A1 über mehrere Kilometer mit zu geringem Abstand gefahren. Der Fall könnte gewöhnlicher Natur sein, aber zwei Faktoren machen ihn besonders: Erstens wehrte er sich bis vor dem Bundesgericht gegen die Strafe. Zweitens handelt es sich um eine hohe Busse von 10'000 Franken und eine bedingte Geldstrafe von 98'500 Franken.
Nicht, weil die Tat selbst besonders schwerwiegend gewesen wäre – es wurden lediglich 50 Tagessätze Geldstrafe verhängt –, sondern weil die Höhe der Tagessatz 1970 Franken beträgt. Das liegt am hohen Nettoeinkommen des Mannes von fast 1,7 Millionen Franken pro Jahr. Der Mann ist CEO eines grossen Schweizer Unternehmens mit Sitz in der Zentralschweiz. Der Vorfall ereignete sich an einem Vormittag im März, als er mit seinem BMW auf der A1 bei Kölliken auf der Überholspur fuhr. Über eine Distanz von zirka 2,4 Kilometern und bei einer Geschwindigkeit von etwa 110 bis 120 Stundenkilometern folgte er dem Vordermann mit nur acht bis zwölf Metern Abstand. Die Staatsanwaltschaft warf ihm vor, dabei «eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer geschaffen zu haben». Der Mann stritt den Strafbefehl vor dem Bezirksgericht Zofingen und dem Obergericht an – der Schuldspruch blieb jedoch bestehen, lediglich die Busse sank von 15'000 auf 10'000 Franken. Gegen das Urteil des Obergerichts zog der CEO schließlich vor dem Bundesgericht Ein. Das Bundesgericht kommt nun in einem neuen Urteil zum Schluss, dass die Beschwerde unbegründet ist. Der Mann kritisiert, er sei im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren nicht korrekt von der Staatsanwaltschaft einvernommen worden. Das Bundesgericht geht aber nicht auf diese Kritik ein, da im Strafbefehlsverfahren kein Anspruch auf Einvernahme besteht. Vor dem Bezirksgericht konnte sich der Mann äußern. Er war am Tattag kurzzeitig von der Polizei zu Sach und Person befragt worden. Der Mann kritisierte zudem, dass das Urteil auf ein Beweisvideo der Polizei abstellt. Das Bezirksgericht hatte die Abstände anhand der Leitlinien und deren Zwischenräume beurteilt. Die Abstandsermittlung durch die Polizei wird vom Bundesgericht als unproblematisch angesehen und auf frühere Entscheidungen hingewiesen, in denen die Verwendung von Leitlinien zur Abstandsermittlung ebenfalls nicht als willkürlich bewertet wurde. Auch die Annahme, der Abstand sei mindestens weniger als 1/6 Tacho (0,6 Sekunden), sei nicht willkürlich. Es sei dabei «nicht entscheidend, ob eine exakte, metergenaue Abstandsbeurteilung möglich war»
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