Mann darf Geldstrafe mit gemeinnütziger Arbeit abarbeiten

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Mann darf Geldstrafe mit gemeinnütziger Arbeit abarbeiten
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Ein Mann wurde von der Luzerner Staatsanwaltschaft wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz zu einer Geldstrafe verurteilt. Er beantragte, einen Teil der Strafe durch gemeinnützige Arbeit abarbeiten zu dürfen. Nachdem die kantonalen Behörden seinen Antrag zunächst ablehnten, setzte das Kantonsgericht den Antrag durch und verurteilte den Mann zu 320 Stunden gemeinnütziger Arbeit. Die Staatsanwaltschaft zog den Entscheid vor das Bundesgericht an, das jedoch die Klage abgewiesen und dem Mann die Durchführung der gemeinnützigen Arbeit genehmigte.

Ein Mann verstösst gegen das Ausländergesetz und wird zu einer Geldstrafe verurteilt. Einen Teil davon darf er gegen den Willen der Luzerner Staatsanwaltschaft in gemeinnützige Arbeit umwandeln.Weil ein Mann gegen das Ausländergesetz verstossen hat, bestrafte ihn die Luzerner Staatsanwaltschaft mit einer Geldstrafe von 1200 Franken.

Damit war wiederum die Staatsanwaltschaft nicht einverstanden. Sie zog das Urteil an das Bundesgericht weiter. Jetzt haben die höchstinstanzlichen Richter entschieden, gar nicht erst auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft einzutreten, da diese gar nicht beschwerdeberechtigt sei.

Der Mann darf den Rest der Geldstrafe demnach «abarbeiten». Die Kosten seiner Anwältin für das bundesgerichtliche Verfahren in der Höhe von 1500 Franken muss der Kanton Luzern übernehmen. Dies knapp drei Jahre, nachdem die Staatsanwaltschaft dem Mann den Strafbefehl aushändigte.

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