Laut Bundesgericht dürfen Krankenkassen eine Erstanlaufstelle einsetzen, wenn jemand unkoordiniert zu Ärzten geht.
Das ist der Fall: Eine Frau war bei der Helsana normal krankenversichert. Als die Frau zu verschiedenen Psychiatern ging und sich den Magen verkleinern liess, entschied die Helsana, Behandlungen nur noch zu bezahlen, wenn sie von einer Erstanlaufstelle angeordnet werden. Die Krankenkasse verdonnerte die Patientin also zu einem Modell, das auf dem Markt als Sparmodell angeboten wird – obwohl sie die Prämien für die Standardversicherung mit freier Arztwahl bezahlt hatte.
So begründet das Bundesgericht sein Urteil: Im Gesetz steht zwar nirgends explizit, dass Krankenkassen Versicherte zum Gatekeeper-Modell zwingen dürfen. Das Bundesgericht stützt sich aber auf die allgemeine Formulierung, wonach Versicherungen nur für Behandlungen zahlen, die «wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich» sind.
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