Der Bundesrat hebt den Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge ab Januar 2024 um 0,25 Prozentpunkte auf 1,25 Prozent an.
Mit dem Mindestzinssatz wird bestimmt, wie hoch das Vorsorgeguthaben der Versicherten im Obligatorium gemäss Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge mindestens verzinst werden muss. Entscheidend für seine Höhe ist die Entwicklung der Rendite der Bundesobligationen sowie zusätzlich der Aktien, Anleihen und Liegenschaften.
Während der Wertzuwachs von Aktien und Anleihen im letzten Jahr negativ ausgefallen sei, hätten sich in diesem Jahr die Werte wieder verbessert. Die negative Entwicklung bei den Anleihen sei von der Erholung der Märkte im laufenden Jahr aber «bisher nur teilweise relativiert» worden. Aktuell beeinträchtigten die höhere Inflation und der damit verbundene Kaufkraftverlust die Leistungsfähigkeit der zweiten Vorsorge-Säule. Da die Zinsen jedoch ebenfalls gestiegen seien, hätten sich die Renditeerwartungen und die Sanierungsfähigkeit der Vorsorgeeinrichtungen verbessert.
Der SGB wollte eine Erhöhung auf 2 Prozent. Die Fédération des Entreprises Romandes und der Kaufmännische Verband sprachen sich laut Bundesrat für 1,5 Prozent aus. Der Bauernverband und der Gewerbeverband forderten 1 Prozent und der Arbeitgeberverband 0,75 Prozent.
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