Verursacher von Umweltschäden werden in Finnland ab dem kommenden Jahr zur Kasse gebeten. Dann nimmt der neue Umweltschadenfonds seine Arbeit auf, der für die Erhebung von Umweltschadensgebühren zuständig ist.
Landwirtschaft kann nur im Süden von Finnland betrieben werden. Nur 2,2 Millionen Hektar, also kaum 6,5 % der Landesfläche, werden landwirtschaftlich genutzt. Getreideanbau und Schweinemast dominieren in den Küstenregionen Süd- und Westfinnlands. In Mittel- und Ostfinnland liegt der Schwerpunkt auf der Rinderhaltung; Milchprodukte machen gut 40 % der landwirtschaftlichen Gesamtproduktion aus.
Tierhalter betroffen Betroffen von der Gebührenpflicht ist auch der Agrarsektor, und zwar vor allem die Tierhalter inklusive Pelzfarmen. Laut Ministerium müssen künftig beispielsweise Schweinezuchtbetriebe mit mehr als 2’000 Plätzen für Mastschweine über 30 Kilogramm oder mehr als 750 Sauen sowie Geflügelhaltungsbetriebe mit mehr als 40’000 Plätzen einen Jahresbeitrag von 5’200 Euro zahlen.
Zahlungspflichtig sind auch Unternehmen, die Lebens- oder Futtermitteln zubereiten. Hier fallen zum Beispiel für Schlachthöfe mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 Tonnen Schlachtkörpern pro Tag 2’700 Euro pro Jahr an. Der gleiche Betrag gilt für die ausschliessliche Be- und Verarbeitung von Milch, wenn die erhaltene Milchmenge im Jahresdurchschnitt 200 Tonnen pro Tag übersteigt.
Einmalige Pauschalgebühr fällig Bei der Umweltschadensgebühr handelt es sich um eine steuerähnliche Zahlung, deren Einzug zum 1. Januar 2025 startet. Betriebe, bei deren Tätigkeit grundsätzlich von einer Umweltverschmutzung auszugehen ist, müssen zunächst eine einmalige Pauschalgebühr von 400 Euro in den Fonds einzahlen.
Mit den Mitteln des Umweltschadensfonds will der finnische Staat die durch die Umweltverschmutzung entstehenden Kosten decken. Verwendet werden die eingenommenen Gelder unter anderem zur Entschädigung von Umweltschäden und für anfallende Vermeidungs- und Sanierungskosten. Gezahlt werden soll dann, wenn der jeweilige Betrag nicht vom Verursacher eingefordert werden kann, weil er beispielsweise zahlungsunfähig oder nicht zu identifizieren ist.
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