Schweizer Gericht: Medienhaus muss 300'000 Franken für Persönlichkeitsverletzung an Ex-Politikerin zahlen

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Schweizer Gericht: Medienhaus muss 300'000 Franken für Persönlichkeitsverletzung an Ex-Politikerin zahlen
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In einem wegweisenden Verfahren hat das Zuger Kantonsgericht entschieden, dass das Medienhaus Ringier der ehemaligen Kantonspolitikerin Jolanda Spiess-Hegglin 300'000 Franken auszahlen muss, da vier Artikel in der «Blick»-Zeitung ihre Persönlichkeitsrechte verletzt haben. Die Entscheidung ist für die Schweizer Medienlandschaft von Bedeutung, da es sich um das erste Mal handelt, dass ein Gericht über die Höhe einer Gewinnherausgabe an eine Geschädigte in einem Fall von Persönlichkeitsverletzung durch Medien entschieden hat.

Das Zuger Kantonsgericht hat der ehemaligen Kantonspolitikerin Jolanda Spiess-Hegglin den Gewinn zugesprochen, den Ringier mit vier persönlichkeitsverletzenden Artikeln erzielt hat. Der Betrag beläuft sich auf 300'000 Franken. Ringier will das Urteil anfechten und das Verfahren vor das Zuger Obergericht als zweiter Instanz weiterziehen.

Die «Blick»-Herausgeberin muss Spiess-Hegglin die Summe auszahlen, weil vier Artikel zur sogenannten Landammann-Affäre aus dem Jahr 2014 ihre Persönlichkeitsrechte verletzt haben. Das Urteil ist für die gesamte Medienbranche von Bedeutung, da es das erste Mal ist, dass ein Schweizer Gericht über die Höhe einer Gewinnherausgabe an eine Geschädigte in einem Fall von Persönlichkeitsverletzung durch Medien entschieden hat. Die Artikel mit Titeln wie «Sex-Skandal in Zug: Alles begann auf der ‹MS Rigi›» oder «Jolanda ‹Heggli› zeigt ihr ‹Weggli›» wurden zwischen 2014 und 2015 im gedruckten «Blick», in seiner Onlineausgabe und im Gratisblatt «Blick am Abend» veröffentlicht. Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Höhe des Gewinns, den Ringier mit den Artikeln erzielt haben soll. Während Spiess-Hegglin einen Gewinn von 430'000 Franken geltend machte, schätzte Ringier den Gewinn auf lediglich rund 4900 Franken. Obwohl Ringier das erste Urteil des Zuger Kantonsgerichts akzeptiert hatte, in dem festgestellt wurde, dass die Persönlichkeitsrechte von Spiess-Hegglin durch die «Blick»-Artikel verletzt wurden, stellte es im weiteren Verfahren einen Antrag, den Anspruch auf Gewinnherausgabe abzulehnen. Ringier argumentierte unter anderem, dass Spiess-Hegglin die falsche Firma verklagt habe. Der Name der «Blick»-Herausgeberin war damals Ringier AG, wurde aber später in Ringier Art AG geändert. Dieses Argument wurde vom Gericht zurückgewiesen. Die Höhe des Gewinns wurde somit zum zentralsten Streitpunkt. Ringier plädierte für die Berechnung des «Mehrgewinns», also jener Gewinns, den das Medienhaus ohne die vier Artikel zur Landammann-Affäre erzielt hätte. Das Gericht sah dies jedoch anders und behielt die Argumentation von Spiess-Hegglins Experten bei, wonach von einem Gewinn auszugehen sei, wenn das bisherige Geschäft erhalten werden könne. Spiess-Hegglin hatte daher Anspruch auf den gesamten Umsatz, der mit den vier Artikeln erzielt wurde, abzüglich der Kosten für das Schreiben, Redigieren, Korrigieren und Bebildern der Texte. Für die Berechnung des Gewinns spielten die Frage nach der Anzahl der Werbungen, die die Artikel auf «Blick online» umrahmten, sowie die prominente Platzierung der Artikel in den gedruckten Zeitungen eine entscheidende Rolle. Jolanda Spiess-Hegglins Experten schätzten, dass die Artikel mit jeweils 6-8 Werbungen monetarisiert wurden und Ringier für die 800'000 Aufrufe der Artikel etwa 200'000 Franken durch Werbeeinnahmen generiert hat. Ringier bestritt diese Angaben und behauptete, es seien nur drei Werbungen gewesen. Das Gericht entschied sich jedoch für die Schätzung von Spiess-Hegglins Experten und sprach ihr einen Gewinn von rund 200'000 Franken für die Onlineveröffentlichung der vier Artikel zu.

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