Sollte das Volk eine Erbschaftssteuer beschliessen, gilt sie erst ab Erlass einer Verordnung. Eine schädliche Vorwirkung scheint damit gebannt, die erheblichen Risiken der Vorlage bleiben bestehen.
Ihr Browser ist veraltet. Bitte aktualisieren Sie Ihren Browser auf die neueste Version, oder wechseln Sie auf einen anderen Browser wieSollte das Volk eine Erbschaftssteuer beschliessen, gilt sie erst ab Erlass einer Verordnung. Eine schädliche Vorwirkung scheint damit gebannt, die erheblichen Risiken der Vorlage bleiben bestehen.Der Bundesrat hat am Freitag die Botschaft zur Juso-Erbschaftssteuerinitiative veröffentlicht.
Das bedeutet, dass den Betroffenen ausreichend Zeit bliebe, die Schweiz zu verlassen, sollte die Initiative tatsächlich angenommen werden. Mit der Aussage, dass eine rückwirkende Anwendung der Steuervermeidungsmassnahmen nicht infrage kommt, hat der Bundesrat die schädliche Vorwirkung der Initiative gebannt.Der Bundesrat hat bei einer Annahme der Initiative maximal drei Jahre Zeit, eine Umsetzungsverordnung zu erlassen.
Die Botschaft nennt beispielhaft eine Schenkung des Vermögens nach dem Wegzug. Auch sie muss aber relativ zeitnah nach dem Wegzug geschehen. Laut Botschaft ist ein Zeithorizont von fünf Jahren denkbar. In der Botschaft wird aber auch konstatiert, dass die Schweiz mangels Vollstreckungsabkommen keine Handhabe hat, Erbschaftssteuerforderungen im Ausland durchzusetzen. Ein allfälliges Besteuerungsrecht wäre somit zahnlos.
Obwohl die Initiative durch diese Aussagen des Bundesrats in der Botschaft entschärft wird, wären die mit einer Annahme verbundenen negativen Auswirkungen für den Wirtschaftsstandort Schweiz enorm. Jeder Unternehmer wird es sich nämlich zweimal überlegen, ein Unternehmen in der Schweiz aufzubauen, wenn die Übertragung auf die nächste Generation mit einem Wegzug aus der Schweiz verbunden wäre.
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