Antworten auf Fragen zum Lohnanspruch bei Arbeitsweg, beruflichen Reisen und der Kompensation von Feiertagen.
Ihr Browser ist veraltet. Bitte aktualisieren Sie Ihren Browser auf die neueste Version, oder wechseln Sie auf einen anderen Browser wieUnabhängig davon, ob man mit ÖV oder Auto unterwegs ist: Der Weg vom Wohn- zum Arbeitsort wird grundsätzlich nicht bezahlt.Pendler dürfen Arbeitszeit im Zug nur mit Zustimmung der Arbeitgeberin verrechnen.Ohne festen Arbeitsplatz gilt der Wohnort als Arbeitsort, in diesem Fall ist die gesamte Fahrzeit anrechenbar.
«Für mich ist aber klar, dass die beim Pendeln gearbeitete Arbeitszeit als zu entlöhnende Arbeitszeit gilt, denn die angestellte Person hält sich in einem weiteren Sinn zur Verfügung der Arbeitgeberin», sagt Roger Rudolph, Arbeitsrechtsexperte und Professor an der Universität Zürich. Voraussetzung dafür sei, dass der Arbeitgeber damit einverstanden sei.
Das ist die gesetzliche Mindestvorgabe. «Ein Unternehmen darf aber auch grosszügiger sein», sagt Arbeitsrechtsexperte Denis G. Humbert. Regelungen, die weitergehen, sollten im Personalreglement oder im Arbeitsvertrag vermerkt sein.Ich arbeite im Stundenlohn auf Abruf von zu Hause aus. Manchmal habe ich bis zum Arbeitsort mehr als drei Stunden Fahrzeit.
Nein. Wenn bei einer Teilzeitbeschäftigung bestimmte Arbeitstage festgelegt werden, darf Ihre Arbeitgeberin nicht verlangen, dass Sie die Arbeitszeit an einem anderen Tag in der Woche nachholen. Der Arbeitgeberin stehen zwei Varianten zur Auswahl. Entweder werden bei Teilzeitarbeit fixe Tage mit der erwähnten Regelung vereinbart. Oder das Unternehmen legt eine bestimmte Zahl an Arbeitsstunden je Woche fest, die an unterschiedlichen Tagen anfallen können.
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