Solange die Unterschutzstellung durch den Kanton nicht rechtskräftig ist, kann das Gebäude nicht instand gesetzt werden. Die Zukunft der Abriss-Villa bleibt ungewiss.
Ihr Browser ist veraltet. Bitte aktualisieren Sie Ihren Browser auf die neueste Version, oder wechseln Sie auf einen anderen Browser wieSolange die Unterschutzstellung durch den Kanton nicht rechtskräftig ist, kann das Gebäude nicht instand gesetzt werden. Die Zukunft der Abriss-Villa bleibt ungewiss.Die Tschudy-Villa in Sissach sorgte in der Vergangenheit schon für etliche Schlagzeilen.
«Die Verfahren vor dem Kantonsgericht und allenfalls weitere Verfahren vor dem Bundesgericht können sich noch über Monate oder gar Jahre hinziehen», lässt sich Andrea Tschopp, Sprecherin der Baselbieter Bau- und Umweltschutzdirektion, zitieren. Wird die Unterschutzstellung rechtskräftig, gibt es für den Kanton verschiedene Möglichkeiten, die nötigen Massnahmen umzusetzen. So kann der Kanton diese zulasten des Verursachers in Auftrag geben.
Es gäbe aber noch eine Steigerung. Denn das Gesetz über den Denkmal- und Heimatschutz sieht die Möglichkeit der Enteignung von geschützten Kulturdenkmälern vor. Dies, sofern das Schutzziel anderweitig nicht erreicht werden kann. Welche Mittel der Kanton dann konkret ergreifen kann, hänge mit dem Ausgang der verschiedenen Verfahren vor Gericht ab, so Tschopp.
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