Der Regierungsrat des Kantons Luzern hat die Änderung des Zonenplans und des Bau- und Zonenreglements der Gemeinde Rickenbach abgelehnt, die ein generelles Bauverbot für Windenergieanlagen auf dem Stierenberg vorsah. Der Regierungsrat argumentiert, dass ein solches Verbot dem nationalen Interesse am Ausbau von Windenergie entgegenstünde und gegen übergeordnete Rechtsnormen verstoße.
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Rickenbach beschlossen am 28. November 2021 die Gemeindeinitiative «Erhaltet den Stierenberg – keine Windkraft anlage auf unserem Hausberg». Als Konsequenz wurde die Ortsplanung angepasst und eine Schutz- und Erholungszone Stierenberg geschaffen, in der Windenergieanlagen verboten sind. Diese Teilrevision der Ortsplanung wurde in einer Urnenabstimmung am 3. März 2024 von den Rickenbach er Stimmberechtigten angenommen.
Der Gemeinderat reichte die angepasste Ortsplanung daraufhin dem Regierungsrat zur Genehmigung ein, wie aus einer Mitteilung des Kantons Luzern hervorgeht. Der Regierungsrat betont, dass Bauverbote zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes im Einzelfall gerechtfertigt sein können, jedoch unter der Bedingung einer Interessensabwägung. In diesem konkreten Fall geht es um eine Interessenabwägung zwischen dem kommunalen Schutzinteresse und dem öffentlichen Interesse am Bau von Windenergieanlagen. Gemäß Artikel 10 des Energiegesetzes (EnG) des Bundes wird der Windenergienutzung und ihrem Ausbau in einer solchen Abwägung ein besonders hohes Gewicht und ein nationales Interesse beigemessen. Ein generelles Verbot von Windenergieanlagen steht somit dem nationalen Interesse und der im Einzelfall zu ermöglichenden Interessenabwägung entgegen.Der Regierungsrat erklärt weiter, dass ein solches Verbot übergeordnetem Recht und der Richtplanung widersprechen würde. Aus diesen Gründen kann der Regierungsrat die Änderung des Zonenplans und des dazugehörigen Bau- und Zonenreglements nicht genehmigen.
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