Im Prozess gegen fünf Beschuldigte wegen eines Sturzes vom Sprungturm in einem öffentlichen Schwimmbad argumentieren die Anwälte, dass es keine schriftlichen Verhaltensregeln am Turm gab und somit keiner der Angeklagten haftbar gemacht werden kann.
Jetzt haben die Beschuldigten noch die Gelegenheit für ein Schlusswort. Alle verzichten jedoch darauf.Auch die anderen Anwälte haben noch einmal das Wort. «Gemäss der geltenden Normen genügt es, wenn die Verhaltensregeln im Eingangsbereich des Freibads hängen. Dort genau hängen sie im Lerchenfeld», sagt beispielsweise der Verteidiger des 58-jährigen Mitarbeiters der Stadtverwaltung.Der Anwalt der Familie des Buben hat erneut das Wort.
«Der für den Stoss verantwortliche Jugendliche war zu feige, sich zu stellen. Vielleicht geschieht das noch nachträglich», so der Anwalt. Alle heute Beschuldigten hätten jedoch keine Verantwortung für die Verletzungen des Buben oder für die Straftat und seien deshalb allesamt freizusprechen.«Für die Eltern und den Buben tut es mir sehr leid»
Am 20. August 2020 sei laut der Anwältin sogar noch ein dritter Badmeister im Freibad anwesend gewesen. «Es bestand keine vertragliche oder gesetzliche Pflicht aller Badmeister, sich in der Nähe des Sprungturms zu befinden», so die Verteidigerin. Es könne deshalb ihrem Mandanten keine Verletzung der Aufsichtspflicht vorgeworfen werden.
Es sei zu bedauern, dass der Verantwortliche bis heute nicht ermittelt werden konnte. «Es ist nachvollziehbar, dass die Privatkläger eine Verurteilung der damals anwesenden Mitarbeiter des Freibads und der Stadt verlangen. Sie können aber nicht strafrechtlich verantwortbar gemacht werden», so der Anwalt abschliessend.«Die Lehrerin des Buben sagte damals aus, dass sie sich im Freibad an einem professionell beaufsichtigten Ort befand», so der Anwalt.
Laut der Anwältin halten sich Jugendliche nicht immer an Regeln: «Der Jugendliche hätte auch in Kenntnis der Regeln den Neunjährigen vom Sprungturm gestossen.» «Es bestanden und bestehen keine Vorschriften oder ausdrückliche Regeln», sagt die Anwältin. Es sei einem Freibadbetreiber nicht zumutbar, Badegäste vor deliktischem oder verbotenem Verhalten zu schützen. «Meinem Mandanten kann nicht vorgeworfen werden, gegen die Sorgfaltspflichten verstossen zu haben», so die Verteidigerin.Es geht weiter.
Zur Zeit des Unfalls war das Besucheraufkommen aktenkundig durchschnittlich. «Es war nicht extrem hoch, das ist falsch», sagt der Anwalt. Es seien «reine Spekulationen» des Verteidigers der Familie des Buben.Jetzt hat der Verteidiger des 58-Jährigen das Wort. Er fordert, den Beschuldigten von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen.
Der 56-jährige Mitarbeiter der Stadtverwaltung in einer leitenden Funktion habe es unterlassen, ein Sicherheitskonzept zu erstellen. «Er hat nicht angeordnet, dass sich die Badeaufsicht direkt neben dem Sprungturm befinden muss», so der Anwalt. Weiter habe er kein Sicherheitskonzept erstellt. Für den Sprungturm gebe es keine Verhaltensvorschriften, so der Verteidiger erneut. «Die Kinder sagten unisono, dass es keine Regeln gibt. Die einzige Regel, die sie kannten, war, dass man schauen muss, ob jemand im Wasser ist, bevor man springt», sagt der Anwalt. Die Lehrpersonen und auch anwesende Eltern hätten «keinen blassen Schimmer gehabt», wie sich die Kinder verhalten mussten.
Schwimmbad Prozess Freispruch Sprungturm Regeln
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