Im Strafgesetzbuch (StGB) soll ein eigenständiger Tatbestand der Nachstellung (oft als 'Stalking' bezeichnet) eingeführt werden.
Die Rechtskommission des Nationalrats hat einen entsprechenden Entwurf erarbeitet. In seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2024 anerkennt der Bundesrat das Bedürfnis, Nachstellung explizit unter Strafe zu stellen. Er warnt jedoch vor zu hohen Erwartungen an den neuen Tatbestand.
Nachstellung oder „Stalking“ ist ein Verhalten, bei welchem der Täter oder die Täterin das Opfer beharrlich verfolgt, belästigt oder bedroht und es dadurch in seiner Freiheit, sein Leben zu gestalten, beschränkt. Bereits heute gibt es sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Möglichkeiten, um gegen die einzelnen Verhaltensweisen vorzugehen.
Insbesondere weil einzelne Handlungen für sich alleine strafrechtlich unproblematisch sein können, bleibt es auch mit einem eigenständigen Tatbestand schwierig zu beurteilen, ab wann das Opfer in strafbarer Weise in seiner Freiheit zur Lebensgestaltung beschränkt wird. Zudem macht der Bundesrat auf einen allfälligen Mehraufwand und höhere Kosten für die Strafverfolgung aufmerksam.
Als wichtig erachtet der Bundesrat den Vorschlag der RK-N, die Tat ausschliesslich auf Antrag des Opfers zu verfolgen. Nur das Opfer kann beurteilen, ob sein Sicherheits- oder Freiheitsgefühl beeinträchtigt ist. Ein Strafverfahren soll nicht gegen den Willen des Opfers eingeleitet werden können. Anders als im Entwurf der RK-N soll dies nach Ansicht des Bundesrats auch in Paarbeziehungen gelten.
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