Bundeskartellamt prüft Apples App Tracking Transparency Framework (ATTF) auf Wettbewerbliche Schädlichkeit

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Das Bundeskartellamt sieht mögliche Verstöße gegen Missbrauchsvorschriften in Apples ATTF. Apple verteidigt die Regelung als Schutz der Privatsphäre, doch das Bundeskartellamt prüft die Fairness gegenüber anderen App-Anbietern und Nutzern.

Das Bundeskartellamt hat am vergangenen Donnerstag seine vorläufige rechtliche Einschätzung zu Apple s so genanntem App Tracking Transparency Framework ( ATTF ) an Apple Inc. in Cupertino, USA, und die Apple GmbH in München übersandt. Hintergrund ist, dass seit Einführung des ATTF im April 2021 Anbieter von Apps im iOS App Store eine zusätzliche Einwilligung der Nutzer einholen müssen, bevor die Entwickler Zugriff auf bestimmte Daten für Werbezwecke erhalten.

Die engen Anforderungen des ATTF gelten jedoch nur für andere App-Anbieter und nicht für Apple selbst, hebt das Bundeskartellamt in seiner Pressemitteilung hervor. Darin könnte nach vorläufiger Auffassung des Bundeskartellamtes ein Verstoß gegen die besonderen Missbrauchsvorschriften für große Digitalunternehmen (§ 19a Absatz 2 GWB) sowie gegen die allgemeinen Missbrauchsvorschriften des Artikel 102 AEUV liegen. Apple hat jetzt Gelegenheit, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Schon im April 2023 hatte das Bundeskartellamt festgestellt, dass Apple über eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb verfügt und deshalb der erweiterten Missbrauchsaufsicht des § 19a GWB unterliegt (siehe Pressemitteilung vom 5. April 2023). Gegen diese Entscheidung hat Apple Beschwerde eingelegt, die derzeit noch vor dem Bundesgerichtshof anhängig ist. Das ATTF wurde von Apple im April 2021 mit den Updates iOS 14.5, iPadOS 14.5 und tvOS 14.5 auf den entsprechenden Apple-Geräten wie iPhone & Co. eingeführt. Darin wird das Tracking von Usern durch Dritt-Apps über verschiedene Dienste und Unternehmen hinweg (”Third-Party-Tracking”) an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Tracking ermöglicht es Werbetreibenden oder App-Publishern, personalisierte Werbung auszuspielen oder Nutzerdaten für andere Zwecke zu erheben und zu verwenden. Diese Möglichkeiten haben insbesondere für Anbieter von Dritt-Apps eine hohe Relevanz, wenn sie auf Geschäftsmodelle setzen, bei denen Apps kostenlos, aber dafür werbefinanziert verfügbar gemacht werden. Dazu müssen die App-Betreiber aber zuvor das Einverständnis der User einholen, was über einen Pop-up Dialog zusätzlich zu den bisher schon erforderlichen Zustimmungen erfolgt.Als wettbewerblich problematisch sieht das Bundeskartellamt nach eigener vorläufiger Bewertung insbesondere drei Aspekte des ATTF an, die zur Selbstbevorzugung Apples gegenüber anderen App-Herausgebern und zur Behinderung der betroffenen Marktkreise beitragen könnten: Zum einen, dass Apple den Begriff ”Tracking” im ATTF so definiere, dass nur die unternehmensübergreifende Datenverarbeitung zu Werbezwecken erfasst werde. Die von Apple selbst praktizierte Vorgehensweise, Nutzendendaten über das Ökosystem hinweg – aus dem App Store, der Apple ID und angeschlossenen Geräten – zu kombinieren und zu Werbezwecken zu verwenden, fällt nach dem bisherigen Befund des Bundeskartellamts hingegen nicht unter die strengen Regeln des ATTF. Zweitens werden dem Nutzenden im ATTF bei Dritt-Apps bis zu vier aufeinanderfolgende Abfragefenster gezeigt. Bei Apple-Apps seien es dagegen höchstens zwei. Zudem werde die eigene dienstübergreifende Verarbeitung von Nutzendaten, sog. First-Party-Tracking, nicht als solches benannt. Und drittens sind die von Apple vorgegebenen Auswahldialoge nach vorläufiger Einschätzung seitens des Bundesbundeskartellamts derzeit so ausgestaltet, dass die Nutzenden zur Einwilligung in die Datenverarbeitung durch Apple ermuntert werden. Bei Dritt-Apps werde der Nutzende dagegen in Richtung einer Ablehnung der Datenverarbeitung durch Dritte gelenkt. Am 18. März 2025 wird es spannend Zu den juristischen Aspekten führt das Bundeskartellamt weiter aus: ”Das Bundeskartellamt prüft das Verhalten Apples als Unternehmen, für das eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb gemäß § 19a Abs. 1 GWB festgestellt ist. Das ATTF-Verfahren schließt sich an diese Feststellungsentscheidung des Bundeskartellamtes vom 3. April 2023 an, die am 28. Januar 2025 vor dem Bundesgerichtshof verhandelt wurde. Als Verkündungstermin wurde der 18. März 2025 anberaumt. Das Bundeskartellamt kooperiert in dem Verfahren eng mit der Europäischen Kommission und mit anderen nationalen Wettbewerbsbehörden, die das ATTF parallel in eigenen nationalen Wettbewerbsverfahren untersuchen.” Der komplette Artikel des Bundeskartellamtes findet sich hier (PDF)

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