Zollstreit: Obergericht bestätigt Urteil

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Zollstreit: Obergericht bestätigt Urteil
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Ein Streit zwischen zwei Einkaufstouristen beim Zoll eskaliert zu einem schweren Verkehrsunfall. Das Aargauer Obergericht hat nun erneut ein Urteil im Fall gefällt.

Ein Streit zwischen zwei Einkaufstouristen beim Zoll eskaliert, als einer den anderen mit dem Auto anfährt. Nun hat das Aargauer Obergericht erneut ein Urteil gefällt. Seit mehr als vier Jahren zieht ein Aargauer Rechtsfall durch verschiedene Instanzen. Im Herbst 2020 ist vor dem deutschen Zoll gebäude in Bad Säckingen beim Grenzübergang zu Stein AG ein Streit zwischen zwei Einkaufstouristen eskaliert.

Nachdem die Männer beim Abstempeln ihrer Ausfuhrscheine aneinandergeraten waren, fuhr einer von ihnen seinen Kontrahenten auf einem nahegelegenen Imbiss-Parkplatz mit etwa 30 km/h an. Im Auto des damals Anfang 50-Jährigen sassen auch seine Ehefrau und die beiden Kinder, berichtet die Der Vorfall führte zu schweren Verletzungen bei dem Opfer, einem damals Mitte 50-Jährigen Deutschen, der im Aargau lebt. Der behandelnde Arzt schätzte eine dauerhafte Behinderung von 40 Prozent ein. Im Der Fall zog sich durch mehrere gerichtliche Instanzen. Das Bezirksgericht Rheinfelden sprach den Angeklagten zunächst frei, da es die Beweismittel, als nicht verwertbar ansah. Der Beschuldigte war durch die Automatische Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung (AFV) identifiziert worden. Das Bezirksgericht verneinte die Verwertbarkeit der Aufnahmen, durch welche die Strafbehörde auf den Beschuldigten aufmerksam wurde. Das Obergericht kippte dieses Urteil im Sommer 2023. Es verurteilte den Mann zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren sowie einer bedingten Geldstrafe wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Unterlassung der Hilfeleistung. Das Bundesgericht bestätigte im Juni 2024 die Verwertbarkeit der AFV-Aufnahmen trotz des intensiven Eingriffs in die persönliche Freiheit, da die Schwere der Straftat dies rechtfertige. Es hob jedoch die Verurteilung wegen Unterlassung der Nothilfe auf, da diese als straflose Nachtat zu betrachten sei. Der Wille zur schweren Körperverletzung schliesse den zur Unterlassung der Hilfeleistung mit ei

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