Vorsorge in der Landwirtschaft: Teilzeit und die Folgen für die Altersvorsorge

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Vorsorge in der Landwirtschaft: Teilzeit und die Folgen für die Altersvorsorge
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Viele Frauen in der Landwirtschaft arbeiten Teilzeit und sind sich der Auswirkungen auf ihre Altersvorsorge nicht bewusst. Dieser Artikel erklärt, warum Beitragslücken teuer werden können und welche Möglichkeiten es gibt, die Vorsorge in der 1., 2. und 3. Säule zu optimieren.

Viele Frauen in der Landwirtschaft arbeiten Teilzeit und sind sich der Auswirkungen auf ihre Altersvorsorge nicht bewusst. Der Fachmann erklärt, warum Beitragslücken teuer werden können und welche Möglichkeiten es gibt, die Vorsorge in der 1., 2. und 3. Säule zu optimieren.Gemäss Bundesamt für Statistik arbeiten rund 60 % der erwerbstätigen Frauen Teilzeit – manche haben Beitragslücken.

Thomas Hauri ist Berater bei der Agrisano Stiftung – das Kompetenzzentrum für Ver­sicherungswesen in der Landwirtschaft und eine Dienstleistung des SBV. Das Schweizer Vorsorgesystem basiert auf drei Säulen: Der staatlichen Altersvorsorge (1. Säule), der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und der freiwilligen privaten Vorsorge (Säule 3a/3b). Gemäss Bundesamt für Statistik arbeiten rund 60 % der erwerbstätigen Frauen Teilzeit und manche haben auch Beitragslücken, was sich beides negativ auf die Altersvorsorge auswirkt. Um im Alter finanziell abgesichert zu sein, ist es deshalb wichtig, frühzeitig und eigenverantwortlich zu handeln. Eine Voraussetzung, um überhaupt die minimale AHV-Rente (1. Säule) von 1260 Franken pro Monat zu erhalten, ist die lückenlose Beitragszahlung von aktuell 530 Franken pro Jahr über 44 Jahre. Während einer Babypause ist die Deckung gewährleistet, sofern der Ehemann mindestens den doppelten Mindestbeitrag (2×530 Franken) pro Jahr einzahlt. Wer die maximale AHV-Rente von 2520 Franken pro Monat erhalten möchte, muss ein durchschnittliches Jahreseinkommen von 90 720 Franken erzielen, was viele Teilzeitbeschäftigte nicht erreichen.Eine Hürde für die berufliche Vorsorge ist die BVG-Eintrittsschwelle (2. Säule): Gemäss Gesetz müssen Mitarbeitende erst ab einem Jahreseinkommen von 22 680 Franken in der Pensionskasse versichert werden. Im Rahmen einer überobligatorischen Lösung, können Mitarbeitende mit tieferen Löhnen in die Pensionskasse aufgenommen werden. Erschwerend kommt hinzu, dass gemäss des gesetzlichen BVG-Obligatoriums der volle Koordinationsabzug in Höhe von aktuell 26 460 Franken zum Tragen kommt – unabhängig davon, ob jemand Voll- oder Teilzeit arbeitet. Angenommen, das Vollzeiteinkommen beträgt 60 000 Fr., dann beträgt der versicherte Lohn 33 540 Franken – abzüglich des Koordinationsabzugs. Das entspricht 55,9 % des Einkommens. Anders sieht dies bei einem tieferen oder Teilzeiteinkommen von 36 000 Franken aus. In diesem Fall bleibt nur noch ein versicherter Lohn von 9540 Fr. übrig (26,5 % vom Einkommen). Dieser ist die Basis zur Berechnung der Beiträge für den gesetzlich vorgeschriebenen Risiko- und Sparanteil in der 2. Säule, welcher mindestens je zur Hälfte durch den Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu finanzieren ist. Je nach Pensionskasse und des gewählten Plans sind die Beitragssätze unterschiedlich. Es gibt auch Pläne, bei denen der Koordinationsabzug prozentual zum Teilzeitgrad angepasst wird. Aus diesem Grund lohnt es sich, sich vor Stellenantritt über die PK-Lösung des Arbeitgebers zu informieren. Um Vorsorgelücken zu vermeiden, wird insbesondere auch bei Teilzeitbeschäftigten der Abschluss einer privaten Vorsorge in der 3. Säule wichtig. Beispielsweise Einzahlungen in der Säule 3a sind bis zu einem jährlichen Maximalbetrag steuerlich absetzbar. Für Personen mit Pensionskasse beträgt er aktuell 7258 Franken, wer keiner Pensionskasse angeschlossen ist, kann 20 % des AHV-Einkommens (maximal 36 288 Franken) einzahlen.

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