Im Strafverfahren gegen der Raiffeisen und Aduno lehnte das Obergericht Zürich das gegen das Untersuchungsteam gestellten Ausstandsbegehrbegehren ab.
Das Obergericht Zürich lehnte das Ausstandsbegehren ab.Im Wesentlichen hatten die vier Beschuldigten geltend gemacht, der Beizug einer Fachperson durch die damalige Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft III stelle einen schweren Verfahrensfehler dar, welcher bezüglich der
Das Obergericht verneint nun in seinem Beschluss vom 31. Oktober 2024 die behauptete Befangenheit des Untersuchungsteams und weist die Ausstandsbegehren vollumfänglich ab. Wie bereits seit Februar 2024 bekannt ist, hat die damalige Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft III im Rahmen ihrer Aufsichts- und Kontrollfunktion zur Qualitätssicherung eine Fachperson beigezogen.kommt in seiner Beurteilung der gestellten Ausstandsbegehren zum Schluss, dass der Beizug dieser Fachperson im Rahmen der Befugnisse der Geschäftsleitung erfolgte.
Mit der Qualitätssicherung habe die Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft III Zeit und Kosten sparen wollen, was dem öffentlichen Interesse gedient habe.
Obergericht Zürich Strafverfahren Raiffeisen Staatsanwaltschaft
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