Mit der Revision der Jagdverordnung hat der Landrat eine Leinenpflicht für Hunde beschlossen.
Somit sind Hundehalterinnen und Hundehalter verpflichtet, ihre Vierbeiner vom 1. April bis am 31. Juli im Wald und in Waldrandgebieten an der Leine zu führen. Eine Ausnahme von dieser Pflicht gilt für Arbeitshunde.
Im Kanton Uri sind rund 2’000 Hunde registriert. Damit diese während der Setz- und Brutzeit für die Mutter- und Jungwildtiere keine Gefahr darstellen, gilt neu im Kanton Uri in der Zeit vom 1. April bis 31. Juli eine generelle Leinenpflicht im Wald und in Waldrandgebieten . Besonders gefährdet sind in dieser sensiblen Zeit die frisch gesetzten Rehkitze sowie Nester von Bodenbrütern und Junghasen.
Kritsch sind zudem die Bereiche im Offenland von Waldrändern und Hecken. Mit Rollleinen kann den Hunden trotz Leinenpflicht ein gewisser Bewegungsfreiraum gewährt werden. Hundehalterinnen und -halter, die sich nicht an diese Pflicht halten, müssen mit einer Busse rechnen. Von der Leinenpflicht ausgenommen sind Arbeitshunde . Im Vorfeld von planbaren Übungen mit Arbeitshunden im Wald wird dringend empfohlen, sich mit der Jagdverwaltung abzusprechen. Diese Massnahme hilft, in sensiblen Gebieten den bestmöglichen Schutz von Wildtieren zu gewährleisten.
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