Ein Getränkehändler aus dem Bezirk Kulm muss für den Import von 20'700 Flaschen Cranberrysaft über 13'000 Franken Zoll zahlen, obwohl er mit 450 Franken rechnete. Die Zollstelle ordnet den Saft als «mit Wasser verdünnter Fruchtsaft» ein, was zu deutlich höheren Zollkosten führt. Der Rechtsstreit zieht sich seit vier Jahren hin und endet nun vor dem Bundesgericht.
30 Paletten Cranberrysaft kommen ihn teuer zu stehen: Getränkehändler geht wegen Zoll gebühren bis vor Bundesgericht
Diese Zusammensetzung und die damit verbundene Zolldeklaration ist Grundlage für einen Rechtsstreit, der sich vier Jahre lang hinzieht und vor Bundesgericht endet. Denn der Getränkehändler – einst weit über die Region für seine Süssmostproduktion bekannt – wollte den Saft als «aromatisiertes Tafelgetränk» importieren.
Doch weshalb fällt der exakte Saftanteil derart ins Gewicht? Der Bund setzt in seiner Verordnung über Getränke genau fest, welche Zusammensetzung die diversen Wässerchen, Süssgetränke und Säfte haben dürfen, die im Glas der Schweizer Bevölkerung landen. In der Verordnung steht etwa geschrieben, dass ein Eierlikör mindestens 14 Prozent Alkohol enthalten muss oder eine Limonade mindestens vier Prozent Fruchtsaftanteil haben soll.
Die Vorgaben der zwei Bereiche können aber koordiniert werden, wird im Urteil erklärt. Das geschah beim vorliegenden Fall in Bezug auf den Fruchtsaftanteil. Die Übergangsfrist aus dem Lebensmittelgesetz gilt generell aber nicht für die Verzollung, sondern nur für die Etikettierung, die Werbung und den Verkauf der Produkte.
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