Die Debatte über die Abschaffung der Eigenmietwerbesteuerung ist kontrovers. Während Befürworter sie als Steuer auf fiktives Einkommen sehen, argumentieren Gegner, sie sei ein Steuergeschenk für Hausbesitzer. Berechnungen der UBS zeigen, dass die Auswirkungen auf Gewinner und Verlierer von der persönlichen Situation und dem Objekt abhängen.
Die Besteuerung des Eigenmietwertes sei eine Steuer auf einem fiktiven Einkommen, sagen Befürworter einer Abschaffung. Diese Abschaffung sei ein Steuergeschenk an Hausbesitzer , argumentieren die Gegner eines Systemwechsels. Berechnungen der UBS zufolge hängt die Antwort auf die Frage nach den Gewinner n und Verlierer n einer Neuordnung der Wohneigentumsbesteuerung von der persönlichen Situation und dem Objekt ab.
Von den vier von der UBS betrachteten Fällen kommt das Rentner-Ehepaar am besten weg (Fall 1). Nach der Abschaffung des Eigenmietwertes bezahlt es pro Jahr 1000 bis 3500 Franken weniger Steuern, je nach Kanton, in dem es lebt. Die Familie mit zwei Kindern würde zwischen 600 und 3200 Franken Steuern pro Jahr sparen (Fall 2). Erwirbt sie erstmals ein selbstbewohntes Eigenheim, fällt sie Steuerbelastung um weitere 1000 Franken (Fall 3). Im Nachteil ist die Familie mit Kindern, die in einem sanierungsbedürftigen Altbau wohnt (Fall 4). Denn sie gerät unter Druck: Die UBS nimmt Sanierungskosten von 100'000 Franken in zwei Jahren an. Mit dem Systemwechsel wächst die jährliche Steuerbelastung um 1700 bis 3400 Franken. Zu den Verlierern dürften nach Einschätzung der UBS auch die Zweitwohnungseigentümer zählen. Denn wird der Eigenmietwert beseitigt, werden die Bergkantone die Steuerausfälle mit Objektsteuern auffangen wollen. Weiter dürfte der Druck auf Wohnungen steigen, die nur während einigen Wochen im Jahr bewohnt sind. Wie die UBS weiter berechnet hat, hängt die Steuerersparnis bei einem Systemwechsel von der Belehnung und den Hypothekarzinsen ab. So beispielsweise ist die jährliche Steuererleichterung für eine Familie mit zwei Kindern in einer neuwertigen Wohnung 3500 Franken, wenn der Zins 1,0 Prozent und die Belehnung 60 Prozent beträgt. Hingegen wird aus der Steuerersparnis eine zusätzliche Steuerbelastung von 300 Franken, sollte der Zins 2,5 Prozent und die Belehnung 70 Prozent sei
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