Nicht immer liegt es an der Technik, wenn Reisepläne von Polit-Größen durchkreuzt werden. Manchmal fehlen auch erforderliche Überfluggenehmigungen. Was gilt hier?
Nicht immer liegt es an der Technik, wenn Reisepläne von Polit-Größen durchkreuzt werden. Manchmal fehlen auch erforderliche Überfluggenehmigungen. Was gilt hier?
Doch nicht immer liegt es an der Technik, wenn Reisepläne durchkreuzt werden. Manchmal fehlen auch erforderliche Überfluggenehmigungen, wie zuletzt Deutschlands Außenministerin Annalena Baerbock auf ihrem Weg nach Ostafrika erfahren musste. Denn wer den Luftraum eines fremden Staates durchqueren will, bedarf dessen Erlaubnis.
Ändern sollte sich die Haltung der Staatengemeinschaft zum friedlichen Überflug mit dem Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944, dem sog. Chicagoer Abkommen. Wie auch seine – siehe oben – Vertragsvorgänger stellt es in seinem Art. 1 das Prinzip der Lufthoheit an den Anfang und erklärt, dass ein jeder Staat die uneingeschränkte Verfügungsgewalt über den Luftraum oberhalb seines Territoriums genießen soll.
Nichtsdestotrotz ist der Anwendungsbereich der Transitvereinbarung weniger umfassend als auf den ersten Blick anzunehmen. So sind mit der Russischen Föderation und der Volksrepublik China zwei aufgrund ihrer geografischen Lage und Fläche für den internationalen Flugverkehr besonders bedeutsame Staaten ebenso wenig Vertragsparteien wie zum Beispiel Kanada, Brasilien oder mit Indonesien der größte Inselstaat der Welt.
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