Die Eidgenössische Steuerverwaltung zog vor Obergericht, weil das Bezirksgericht Baden eine offene Mehrwertsteuer-Rechnung aus dem Nachbarland nicht eintreiben will. Der Bund beruft sich dafür auf ein Abkommen der Bilateralen II – allerdings interpretiert auch das höchste Aargauer Gericht dessen Inhalt anders.
Bezirksgericht verweigert Betreibung: Bund scheitert mit österreichischer Steuerforderung auch vor Obergericht
Konkret geht es um eine Betreibung des österreichischen Bundesministeriums für Finanzen. Um den offenen Betrag eintreiben zu können, beruft sich die Eidgenossenschaft auf ein bestehendes Abkommen zur Betrugsbekämpfung zwischen der Schweiz und der EU, kurz BBA, das Teil der Bilateralen II ist. Gemäss diesem kann eine Behörde auf Anfrage eines anderen Landes Forderungen, die unter das Abkommen fallen, so einziehen, als wären es ihre eigenen.
Das sieht das Obergericht nicht so. Es konstatiert im Entscheid, dass das BBA nur für Forderungen gelte, die aus illegalen Handlungen entstanden, «welche die finanziellen Interessen der Vertragsparteien im Bereich der indirekten Steuern, des öffentlichen Beschaffungswesens und der Subventionen» schädigen. Normale, aber unbezahlte Steuern fallen nicht darunter, so das höchste Aargauer Gericht.
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