Beschwerde gegen Thorberg: Leibesvisitation nackter Insassen weiter zulässig

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Leibesvisitationen entkleideter Gefängnisinsassen sind in der Strafanstalt Thorberg nach Besuchen von aussen weiter zulässig. Das hat das Bundesgericht entschieden.

Ihr Browser ist veraltet. Bitte aktualisieren Sie Ihren Browser auf die neueste Version, oder wechseln Sie auf einen anderen Browser wieGefängnisinsassen, die zuvor Besuch von aussen empfangen haben, müssen sich in der Strafanstalt Thorberg vollständig einer Leibesvisitation unterziehen. Diese Praxis ist zulässig, urteilt nach dem bernischen Obergericht nun auch das Bundesgericht in Lausanne, wie aus einem am Dienstag publizierten Urteil hervorgeht.

In seinem Urteil stützt das Bundesgericht die Sicht des Obergerichts: Danach sind die systematischen Kontrollen aus Gründen der Sicherheit nach Besuchen von aussen notwendig. Die Insassen stünden mit den Besuchern in direktem Kontakt und würden die gleichen Toiletten benützen. Aufgrund dieser räumlichen Situation sei man in der Justizvollzugsanstalt Thorberg regelmässig mit der Einfuhr unerlaubter Gegenstände oder Substanzen konfrontiert. Würden die Visitationen nicht mehr bei allen Insassen gleich durchgeführt, könnten weit weniger Besuche zugelassen werden, schreibt das Bundesgericht. Dies sei nicht im Interesse der Betroffenen.

Als zutreffend erachtete bereits das Obergericht die Rüge des Beschwerdeführers zum Ort der Visitationen. Es hat das Gefängnis deshalb angewiesen, für einen ausreichenden Sichtschutz während der Kontrollen zu sorgen. Zudem muss gewährleistet werden, dass es zu keinen Störungen durch Personen kommt, die nicht mit der Leibesvisitation beauftragt sind.

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