Ein Mann hat gegen seine Ex-Freundin Anzeige erstattet, weil sie nach der 12. Schwangerschaftswoche abgetrieben hat. Nun ist er vor dem obersten Gericht unterlegen.
Ihr Browser ist veraltet. Bitte aktualisieren Sie Ihren Browser auf die neueste Version, oder wechseln Sie auf einen anderen Browser wieEine Frau treibt nach der 12. Schwangerschaftswoche ab – und ihr Ex-Freund ist mit dem Entscheid nicht einverstanden. Er reicht im Jahr 2022 Strafanzeige ein, wegen strafbarem Schwangerschaftsabbruch, einfacher Körperverletzung, Drohung und weiteren Delikten. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg untersucht die Vorwürfe.
In der Schweiz ist eine Abtreibung nach der 12. Woche strafbar, sofern keine Ausnahmebedingungen zum Tragen kommen – also etwa das Leben der Mutter durch die Schwangerschaft nicht gefährdet ist. Die Strafe kann bis zu drei Jahre Gefängnis betragen. Möglich ist auch eine Geldstrafe. Abgetrieben hat die Frau, die von ihrem ehemaligen Partner beschuldigt wurde, gemäss Bundesgerichtsurteil in der 15. oder 16. Woche. Ärzte hätten dabei die Gefahr einer «schweren seelischen Notlage» bestätigt. Damit ist die Abtreibung nicht strafbar.Der Mann ist aber unzufrieden mit dem Entscheid, er erhebt Beschwerde. Daraufhin kommt das Kantonsgericht ins Spiel. Es prüft, ob es richtig war, das Verfahren einzustellen.
Erneut erhebt der Mann Beschwerde. Er argumentiert, er sei als Vater des «abgetöteten Fötus» wegen der Abtreibung als «Opfer» anzusehen und daher dazu berechtigt, die Beschwerde einzureichen. Doch das Bundesgericht hat diese nun zurückgewiesen. Damit jemand Beschwerde gegen die Einstellung eines Verfahrens erheben kann, muss eins von zwei Kriterien erfüllt sein: Entweder muss die Person Träger des Rechtsguts sein, um das es im konkreten Fall geht. Oder sie muss Angehörige eines Opfers sein. Das Bundesgericht befand, dass beides im Fall des Freiburger Mannes nicht gegeben war.Zwar gelten Eltern als Angehörige eines Opfers.
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