Eine Lehrerin wollte die Corona-Schutzmassnahmen nicht mittragen und hatte deshalb Streit mit ihren Vorgesetzten. Davon muss aber nichts im Arbeitszeugnis stehen.
Massnahme während der Pandemie: Eine Schülerin nimmt an einem Corona-Test teil.Das Zürcher Verwaltungsgericht hat einer Lehrerin in einem kürzlich publizierten Urteil recht gegeben.
Sie wollte während der Pandemie nicht alle sanitarischen Regeln wie Maskenpflicht, Abstand und Vorgaben für Pool-Tests während der Corona-Pandemie mittragen. Dies sorgte für «verschärfte Probleme» mit ihren Vorgesetzten. Nachdem die Lehrerin daraufhin für zehn Monate krankgeschrieben gewesen war, wurde das Arbeitsverhältnis «einvernehmlich aufgelöst». In einem Arbeitszeugnis hat eine solche Formulierung jedoch keinen Platz, findet das Verwaltungsgericht.Der «sich verschärfende» Streit mit den Vorgesetzten dürfe nicht erwähnt werden, weil dies impliziere, dass es bereits vor der Pandemie Unstimmigkeiten gegeben habe, was nicht der Fall sei.
Arbeitszeugnisse müssten mit dem «Grundsatz des Wohlwollens» verfasst werden, hält das Verwaltungsgericht fest. Mit dem Hinweis auf die Differenzen während der Pandemie schliesse das Arbeitszeugnis aber «relativ abrupt mit einer negativen Beurteilung» ab. Auch die Krankschreibung muss gestrichen werden. Eine krankheitsbedingte Absenz von zehn Monaten falle im Verhältnis zur gesamten Anstellungsdauer von sieben Jahren nicht ins Gewicht, findet das Verwaltungsgericht. Die Schule, in der sie angestellt war, muss nun ihr Arbeitszeugnis ändern.