In Markersdorf bei Penig versuchte der Stadtrat durch die Anlage eines Spielplatzes eine bereits vom Land genehmigte Cannabis-Ausgabestelle einer Anbauvereinigung zu verhindern. Aufgrund der Rechtslage im Konsumcannabisgesetz fällt die Genehmigung nicht automatisch weg, wenn nachträglich ein Spielplatz entsteht, was den Plan zur Symbolpolitik macht.
Im sächsischen Penig soll ein Spielplatz verhindern, was das Land bereits genehmigt hat. Der Stadtrat hat sich für einen Spielplatz in Markersdorf ausgesprochen, einem Ortsteil der Stadt im Landkreis Mittelsachsen.
Dort will ein Verein aus Dresden Cannabis anbauen und an seine Mitglieder ausgeben. Die Taktik ist nicht neu: Im bayerischen Aschheim hatte schon 2025 einNach Berichten der Freien Presse plant die Anbauvereinigung Anbau und Ausgabe in einer ehemaligen Fabrikhalle in Markersdorf, direkt neben der Kirche. Als die Pläne Ende Juli bekannt wurden, zeigten sich die Anwohner überrascht. Es wurden Unterschriften gegen das Vorhaben gesammelt.
Bürgermeister André Wolf kündigte im August an, die Verwaltung suche nach Möglichkeiten, dem Bürgerwillen gerecht zu werden. Ende August stellte der Anwohner Andreas Schmidt vor der Kirche ein kleines Spielgerät für jüngere Kinder auf. Er und seine Nachbarn hofften, damit die geplante Ausgabestelle noch zu stoppen. Inzwischen hat das Land den Anbau und die Ausgabe in der Halle genehmigt.
Der Umbau läuft laut Freier Presse auf Hochtouren. Mitte September sprach sich der Peniger Stadtrat dann für einen Spielplatz in unmittelbarer Nähe aus. Hinter der Idee steckt eine Vorschrift aus dem Konsumcannabisgesetz. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 6 KCanG ist die Erlaubnis für eine Anbauvereinigung zu versagen, wenn ihr befriedetes Besitztum in einem Bereich von 200 Metern um den Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen oder Kinderspielplätzen liegt.
Wer also vor der Genehmigung einen Spielplatz schafft, kann ein Vorhaben unter Umständen verhindern. In Markersdorf kommt der Spielplatz jedoch zu spät. Die Regel ist eine Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis. Eine bereits erteilte Erlaubnis fällt nicht automatisch weg, nur weil später ein Spielplatz in der Nähe entsteht.
Einen wichtigen Hinweis liefert § 15 KCanG. Er zählt die Gründe für einen Widerruf auf, etwa wiederholte Mengenüberschreitungen oder eine ungenutzte Erlaubnis. Ein nachträglich errichteter Spielplatz gehört nicht dazu. Für alle anderen Fälle verweist § 15 Abs. 2 KCanG auf das Verwaltungsverfahrensgesetz.
Dort ist der Widerruf wegen nachträglich eingetretener Tatsachen zwar grundsätzlich vorgesehen. Er setzt aber voraus, dass ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre.
Zudem kann dem Betroffenen eine Entschädigung für sein Vertrauen in die Erlaubnis zustehen. Ob ein eigens angelegter Spielplatz diese Hürde nimmt, müsste im Streitfall ein Gericht klären. Eine Entscheidung dazu gibt es bislang nicht. Unmittelbar spürbar wäre der Spielplatz vor allem beim Konsum.
§ 5 Abs. 2 KCanG verbietet den öffentlichen Konsum auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite, also bis zu 100 Meter vom Eingangsbereich. Innerhalb der Anbauvereinigung und in ihrer Sichtweite ist der Konsum ohnehin verboten. Für den Betrieb der Anlage selbst ändert sich dadurch wenig. Die Freie Presse kommentierte den Beschluss kritisch als Symbolpolitik.
Ein Spielplatz mit minimalem Budget wirke kaum durchdacht. Der Deutsche Hanfverband fasste den Stand in seinen Video-News vom 18. September knapp zusammen: Spielplatz gegen Anbauvereinigung, vorerst 0:1. Der Vergleich mit Aschheim macht den Unterschied deutlich.
Dort stand der Spielplatz, bevor über die Erlaubnis entschieden wurde, und die Genehmigung wurde abgelehnt. In Penig hat das Land dagegen schon entschieden. Wo Länder oder Gemeinden Anbauvereinigungen skeptisch gegenüberstehen, verlagert sich der Streit oft auf Nebenschauplätze. In Bayern ist es vor allem das Baurecht, wie derBundesland-Vergleich der CSC-Lizenzen Für Anbauvereinigungen, die noch auf der Suche nach einem Standort sind, ist der Fall eine Warnung.
Solange die Erlaubnis nicht erteilt ist, kann ein neuer Spielplatz das Vorhaben noch zu Fall bringen. Ein frühzeitiges Gespräch mit Gemeinde und Anwohnern ist deshalb kein Selbstzweck. In Markersdorf haben die Anwohner nach eigener Darstellung erst spät von den Plänen erfahren. Das befriedete Besitztum darf nicht in einem Bereich von 200 Metern um den Eingangsbereich von Kinderspielplätzen, Schulen sowie Kinder- und Jugendeinrichtungen liegen.
Andernfalls ist die Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 Nr. 6 KCanG zu versagen. Nicht automatisch. Das KCanG nennt einen später entstandenen Spielplatz nicht als Widerrufsgrund. Denkbar ist nur ein Widerruf nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, der eine Gefährdung des öffentlichen Interesses voraussetzt.
Darüber müsste im Streitfall ein Gericht entscheiden. Nein, nicht öffentlich. Der Konsum ist auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite verboten. Als Sichtweite gilt ein Abstand von bis zu 100 Metern vom Eingangsbereich.
Zuständig sind die Behörden der Bundesländer. Welche Stelle das ist, legt jedes Land selbst fest. Die Gemeinde vor Ort erteilt die Erlaubnis nicht, kann aber etwa über das Baurecht oder die Nutzung eigener Flächen Einfluss nehmen. Quellen: Freie Presse, Berichte vom 29.07.
, 21.08. , 27.08. und 16.09.2026 sowie Kommentar vom 16.09.2026 ; Deutscher Hanfverband, DHV-News #522 ; Konsumcannabisgesetz, §§ 5, 12 und 15, gesetze-im-internet.de. Wir nutzen Cookies auf hanf-magazin.com. Einige von ihnen sind essenziell notwendig, andere helfen unsere Website und deine Nutzer-Erfahrungen zu verbessern.
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