Firmen dürfen nur ausnahmsweise im Internet private Informationen über Bewerberinnen und Bewerber recherchieren. Problematisch kann auch sein, wenn – wie im Fall von Sanija Ameti – die Trennung von Arbeitnehmenden öffentlich kommuniziert wird.
Ihr Browser ist veraltet. Bitte aktualisieren Sie Ihren Browser auf die neueste Version, oder wechseln Sie auf einen anderen Browser wieFirmen dürfen nur ausnahmsweise im Internet private Informationen über Bewerberinnen und Bewerber recherchieren. Problematisch kann auch sein, wenn – wie im Fall von Sanija Ameti – die Trennung von Arbeitnehmenden öffentlich kommuniziert wird.Auf Instagram, Tiktok, Twitter und anderen sozialen Medien geben viele Leute Informationen von sich preis.
Massgeblich ist, ob zwischen den im Internet auffindbaren Informationen und den beruflichen Aufgaben der neuen Stelle ein Zusammenhang besteht. Solche Informationen darf eine Firma sammeln. «Doch bei einer Google-Suche nimmt man in Kauf, auf Hinweise zu stossen, die nichts mit der beruflichen Tätigkeit bei der neuen Arbeitgeberin zu tun haben», sagt Rudolph.
Bewerberinnen und Bewerber könnten theoretisch auf Persönlichkeitsverletzung klagen, wenn sie feststellen, dass eine Arbeitgeberin die Bewerbung anhand von gegoogelten Informationen beurteilt. Doch in der Praxis wäre ein solches Vorgehen oft nicht praktikabel und laut Rudolph meistens ohnehin nutzlos, da die Stelle in jedem Fall verloren ist.
Bei Unternehmen oder Organisationen, die bestimmte Interessen verfolgen wie zum Beispiel politische Parteien oder Gewerkschaften, gelten höhere Ansprüche. So wäre es für eine Gewerkschaft schwierig, eine Person einzustellen, die sich in sozialen Medien gegen die Interessen von Arbeitnehmenden ausspricht.
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