Premiere in Freiburg: Gemeinsame Zoll- und Polizeikontrolle von Fahrzeugen

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Premiere in Freiburg: Gemeinsame Zoll- und Polizeikontrolle von Fahrzeugen
Kantonspolizei Freiburg, BAZG, Zollkontrolle

Die Kantonspolizei Freiburg und das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) führten am 30. September 2026 in der Region Bulle erstmals gemeinsam eine Kontrolle durch, die sich auf die Einhaltung von Zollvorschriften für im Ausland zugelassene Fahrzeuge konzentrierte. Während des Einsatzes wurden Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie die Strassenverkehrsverordnung festgestellt und ein Fahrzeug wegen fehlender Versicherung stillgelegt.

führte die Kantonspolizei Freiburg am Mittwoch im Süden des Kantons eine Kontrolle durch, die sich vor allem auf die Einhaltung der Zollvorschriften für im Ausland zugelassene Fahrzeuge konzentrierte.und das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit am Mittwoch, 30.

September 2026, eine gemeinsame Operation in der Region Bulle durch. Während solche Operationen in den Grenzkantonen regelmässig stattfinden, war dies für den Kanton Freiburg eine Premiere. Ziel der Operation war es insbesondere, im Ausland zugelassene Fahrzeuge zu identifizieren und anzuhalten, bei denen der Verdacht bestand, dass sie die Zollvorschriften nicht einhalten. Diese wurden zum Kontrollort geleitet, wo Spezialisten des BAZG die erforderlichen Überprüfungen durchführten, insbesondere hinsichtlich ihrer Nutzung durch Personen, die in der Schweiz wohnhaft sind.

Die Kontrollen bezogen sich auch auf die Einhaltung der mit einem Wohnortwechsel verbundenen administrativen Auflagen. Die Kantonspolizei führte ihrerseits die üblichen Kontrollen der Lenkerinnen und Lenker durch.

Insbesondere wurden ein mutmasslicher Fahrer unter Einfluss von Betäubungsmitteln sowie mehrere Verstösse gegen die Strassenverkehrsverordnung und die Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge festgestellt.1 Fahrzeug immobilisiert wegen fehlender VersicherungEinfuhr von Fahrzeugen in die Schweiz: Vorgehensweise Bei der Einfuhr eines Fahrzeugs in die Schweiz müssen unabhängig vom Zweck bei der ersten Einfuhr des Fahrzeugs in das Land bestimmte Formalitäten bei einer für die Abfertigung von Handelswaren zuständigen Zollstelle erledigt und die fälligen Abgaben entrichtet werden. Für eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz ist die Nutzung eines nicht verzollten ausländischen Fahrzeugs grundsätzlich verboten und kann zu Sanktionen führen.

Zur Festsetzung der Steuer muss die Rechnung oder der Kaufvertrag, der Fahrzeugausweis und ein Zulassungsschein vorgelegt werden. Die Einfuhr von Personenwagen und bestimmten leichten Nutzfahrzeugen unterliegt der Motorfahrzeugsteuer, deren Satz 4% des Wertes beträgt. Die Einfuhr unterliegt zudem der Mehrwertsteuer . Das Fahrzeug kann unter bestimmten Voraussetzungen als Umzugsgut zollfrei eingeführt werden.

In bestimmten Fällen ist es ebenfalls möglich, die Zahlung der Abgaben aufzuschieben. Das nicht verzollte Fahrzeug kann in diesem Fall bis maximal zwei Jahre nach dem Wohnortwechsel genutzt werden. Spätestens nach einem Jahr müssen jedoch beim kantonalen Strassenverkehrsamt Schweizer Kontrollschilder beantragt werden. Weitere Informationen finden Sie auf: Häufige Fragen zur Fahrzeugverzollung in der Schweiz.

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