Wann darf der Notfalldienst aufgeboten werden?
Es war ein Albtraum für eine Frau aus Oberried BE am Brienzersee. Fünf Tage vor der geplanten Wohnungsabgabe half sie ihrem Sohn beim Putzen. Dann der Schreck: Beim Schrubben der Badewanne bricht eine Armatur, das heisse Wasser floss und floss, der Wasserhahn liess sich nicht mehr abstellen, die Badewanne drohte zu überlaufen.
Hohe Kosten, weil sie eine Überschwemmung verhindert hat? Wie so häufig kommt für die hilfsbereite Frau nach dem Schreck der Ärger: Die Liegenschaftsverwaltung will die Kosten für den Notfallsanitär nicht übernehmen, weder für den Notfalleinsatz und die Arbeit , noch für den Ersatz des defekten Wassermischers . «Der Verwalter sagt, ich hätte warten können, bis die Verwaltung nach der Mittagspause wieder erreichbar gewesen sei.
Verwaltung stellt sich stur Doch die Verwaltung lehnt den Vorschlag ab. Unverständlich für die Mutter des Mieters: «Kann es wirklich sein, dass wir nach diesem Vorfall auf den ganzen Kosten sitzen bleiben?» Die Frau handelte im Interesse der Verwaltung Natürlich müssen sich Mieterinnen und Mieter in Notfällen in erster Linie an ihre Verwaltung wenden. Wie eine Verwaltung erreichbar zu sein hat, ist gesetzlich nicht geregelt. Sie muss aber eine Erreichbarkeit für Notfälle sicherstellen. Im Beispiel aus der Region Brienzersee war das nicht der Fall, weshalb der Mutter des Mieters nichts anderes übrigblieb, als einen Notfalldienst aufzubieten.
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