Das ortsabhängige Konsumverbot des § 24 MedCanG kann minderjährige Patienten treffen, die auf inhalative Cannabisarzneimittel angewiesen sind.
Das ortsabhängige Konsumverbot des § 24 MedCanG kann minderjährige Patientinnen und Patienten treffen, die auf die Inhalation von Medizinalcannabis angewiesen sind. Darauf hat Roman Quadflieg, Cannabispatient mit juristischer Ausbildung, in einer Zuschrift hingewiesen. Der Fall zeigt, dass die Norm, die Kinder und Jugendliche schützen soll, in bestimmten Konstellationen genau diese Gruppe belastet.
Hintergrund: § 24 MedCanG und seine Verweisungen
§ 24 MedCanG überträgt über den Verweis auf § 5 Absatz 2 KCanG die bekannten Verbotszonen wie Schulen, Kinderspielplätze und Fußgängerzonen samt Sichtweite auf den öffentlichen Konsum von Medizinalcannabis mittels Inhalation. Die amtliche Überschrift lautet Kinder- und Jugendschutz im öffentlichen Raum. Allerdings verweist die Norm nicht auf § 5 Absatz 1 KCanG, der den Konsum in unmittelbarer Gegenwart Minderjähriger regelt. Diese Lücke ist für die Bewertung entscheidend.
Kinder als Patienten: Belege aus der Praxis
Prof. Dr. Sven Gottschling, Leiter des Zentrums für altersübergreifende Palliativmedizin und Kinderschmerztherapie am Universitätsklinikum des Saarlandes, berichtete Anfang September in einem Beitrag der Ippen-Medien, dass in seinem Zentrum mehr als 500 Kinder und eine vierstellige Zahl Erwachsener mit Cannabisarzneimitteln therapiert wurden. Der Artikel selbst behandelt Kostenerstattung, nicht den öffentlichen Konsum. Für die rechtliche Frage belegt er jedoch, dass Kinder und Jugendliche Cannabispatienten sein können, etwa in der Palliativversorgung und Schmerztherapie.
Rechtliche Details: Inhalation und Ausnahmen
§ 24 MedCanG erfasst ausdrücklich nur den Konsum mittels Inhalation, also Verdampfen und Rauchen. Orale Darreichungsformen wie Dronabinol-Tropfen, Öl oder Kapseln fallen nicht unter die Norm und dürfen überall eingenommen werden. In der Kinder- und Jugendmedizin kommen häufig orale Formen zum Einsatz, sodass sich die Frage der Verbotszonen dort nicht stellt. Für Patientinnen und Patienten, die auf die Inhalation angewiesen sind, etwa bei Schmerzspitzen oder Spastik, greift das Ortsverbot jedoch unabhängig vom Alter. § 24 MedCanG kennt keine Ausnahme für medizinischen Bedarf, keine Härtefallklausel und keine Abwägung mit der Notwendigkeit der Einnahme.
Begründung des Gesetzgebers und offene Abwägung
Der Gesetzgeber begründete das Verbot damit, Konsumanreize im Sinne des Kinder- und Jugendschutzes zu vermeiden. Das gelte auch für die Inhalation von Medizinalcannabis, da in der Außenwirkung auf Kinder und Jugendliche nicht vom Konsum zu nichtmedizinischen Zwecken unterschieden werden könne, so die Bundestagsdrucksache 20/8704, Seite 147. Der tragende Gedanke ist eine Verwechslungsgefahr. Quadflieg argumentiert, dass bei einem Medikament ohne gleichwertige Alternative der Anreiz-Gedanke schwer zu halten sei. Wenn die inhalierende Person selbst eine junge Patientin ist, wendet sich der Jugendschutz gegen ein krankes Kind, das sein Medikament nimmt. Der Zweck der Norm und ihre Wirkung fallen auseinander. Es bleibt eine Abwägungsfrage, keine ausgemachte Sache. Man kann einwenden, dass eine Patientenausnahme einen Nachweis erfordert hätte und die Zahl der betroffenen minderjährigen Patienten klein sein dürfte.
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