Krank in den Herbstferien? Diese Ferientage müssen nicht verloren gehen

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Krank in den Herbstferien? Diese Ferientage müssen nicht verloren gehen
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Wer während der Ferien ernsthaft erkrankt oder verunfallt, kann die betroffenen Ferientage zurückerhalten. Eine einfache Erkältung reicht dafür jedoch nicht immer aus.

Wer während der Ferien ernsthaft erkrankt oder verunfallt, kann die betroffenen Ferientage zurückerhalten. Eine einfache Erkältung reicht dafür jedoch nicht immer aus. Die Herbstferien sollen der Erholung dienen.

Doch was passiert, wenn man ausgerechnet während der freien Tage krank wird oder einen Unfall erleidet? In der Schweiz gilt grundsätzlich: Verhindert eine Krankheit oder ein Unfall die Erholung, gelten die betroffenen Tage nicht als bezogene Ferien. Arbeitnehmende können sie zu einem späteren Zeitpunkt nachholen. Das Staatssekretariat für Wirtschaft hält fest, dass ein Anspruch auf Nachgewährung besteht, wenn der Erholungszweck der Ferien durch eine Krankheit oder einen Unfall vereitelt wird.

Arbeitsunfähigkeit und Ferienunfähigkeit sind dabei nicht dasselbe. Eine Person kann wegen ihrer Beschwerden möglicherweise nicht arbeiten, sich während der Ferien aber trotzdem erholen. Umgekehrt ist entscheidend, ob die Krankheit die Ferien so stark beeinträchtigt, dass Erholung praktisch nicht mehr möglich ist. Das kann beispielsweise bei Bettlägerigkeit, einem Spitalaufenthalt, starken Schmerzen oder regelmässig notwendigen medizinischen Behandlungen der Fall sein.

Eine leichte Erkältung, ein vorübergehendes Unwohlsein, ein kleiner Sonnenbrand oder eine geringfügige Verletzung reichen dagegen in der Regel nicht aus. Letztlich muss jeder Fall anhand der konkreten Beschwerden beurteilt werden. Wer Ferientage zurückfordern möchte, muss die Ferienunfähigkeit belegen können. Dafür sollte bereits am Ferienort eine Ärztin oder ein Arzt aufgesucht werden.

Ein gewöhnliches Zeugnis, das lediglich eine Arbeitsunfähigkeit festhält, kann unter Umständen nicht genügen. Idealerweise bestätigt das Dokument ausdrücklich, dass die betroffene Person während eines bestimmten Zeitraums ferienunfähig war. Denn ein Arztzeugnis über eine Arbeitsunfähigkeit beweist nicht automatisch, dass auch der Erholungszweck der Ferien vereitelt wurde. Der Kanton Zürich weist in seinen personalrechtlichen Informationen ausdrücklich auf diese Unterscheidung hin.

Eine Diagnose muss dem Arbeitgeber grundsätzlich nicht mitgeteilt werden. Aus dem Zeugnis sollten aber Beginn, Dauer und Umfang der Einschränkung hervorgehen. Bei einem im Ausland ausgestellten Dokument kann der Arbeitgeber eine verständliche oder beglaubigte Übersetzung verlangen. Problematisch sind rückwirkende Zeugnisse, die erst nach der Rückkehr in die Schweiz ausgestellt werden.

Betroffene sollten nicht warten, bis die Ferien beendet sind. Der Arbeitgeber sollte möglichst umgehend schriftlich über die Erkrankung oder den Unfall informiert werden. Dabei empfiehlt es sich, auch anzugeben, seit wann die Beschwerden bestehen und dass ein Arztzeugnis eingeholt wurde. Das Dokument sollte anschliessend so schnell wie möglich eingereicht werden.

Arbeitgeber dürfen grundsätzlich bereits ab dem ersten Krankheitstag ein ärztliches Zeugnis verlangen, auch wenn im normalen Arbeitsalltag laut Vertrag erst ab dem dritten oder vierten Tag eines erforderlich wäre. Die Beweispflicht liegt grundsätzlich bei der arbeitnehmenden Person.

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