Der Thurgauer Regierungsrat lehnt die Änderung des Sprachengesetzes ab. Dem Bund fehle die Kompetenz, zwei Fremdsprachen in der Primarschule vorzuschreiben.
Der Thurgauer Regierungsrat lehnt die Änderung des Sprachengesetzes ab. Dem Bund fehle die Kompetenz, zwei Fremdsprachen in der Primarschule vorzuschreiben. Der Regierungsrat lehnt die Änderung des Sprachengesetzes ab.
Damit will der Bund gesetzlich festlegen, dass in der Primarschule zwei Fremdsprachen unterrichtet werden müssen. Wie der Regierungsrat in seiner Vernehmlassungsantwort schreibt, habe der Bund nicht die Kompetenz, das zu regeln.den Unterricht einer zweiten Landessprache in der Primarschule gesetzlich verankern. Die Vernehmlassung erfolgt vorsorglich, da in den Parlamenten mehrerer deutschsprachiger Kantone Vorstösse überwiesen worden sind, die den Unterricht einer zweiten Fremdsprache in die Oberstufe verschieben wollen.
Sollten diese Änderungen in den Kantonen beschlossen werden, will der Der Regierungsrat lehnt die Vorlage ab. Wie er in seiner Vernehmlassungsantwort ans eidgenössische Departement des Innern schreibt, beurteilt er die verfassungsrechtliche Grundlage der vorgeschlagenen Regelung als nicht gegeben. Aus seiner Sicht komme eventuell Art. 62 Abs. 4 der Bundesverfassung als Kompetenzgrundlage in Frage. Demnach kann der Bund subsidiär Vorschriften erlassen, wenn die Harmonisierung des Schulwesens insbesondere hinsichtlich der Dauer und der Ziele der Bildungsstufen auf dem Koordinationsweg scheitert.
Aus Sicht des Regierungsrates sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt.
«Allein der Umstand, dass die Kantone den Beginn des Fremdsprachenunterrichts unterschiedlich regeln, begründet noch kein Scheitern der Harmonisierung im Sinne von Art. 62 Abs. 4 BV», schreibt der Regierungsrat. Die Bestimmung erfasse die Dauer und die Ziele der Bildungsstufen, nicht aber die Ausgestaltung des Unterrichts. Solange die harmonisierten Bildungsziele und die Durchlässigkeit des Bildungsraums gewährleistet blieben, könnten unterschiedliche kantonale Regelungen über den Beginn des Fremdsprachenunterrichts mit dem verfassungsrechtlichen Harmonisierungsauftrag vereinbar sein.
Die Vorlage legt Art. 62 Abs. 4 BV aus der Sicht des Regierungsrates zu weit aus. Insbesondere überzeuge nicht, aus der Kompetenz des Bundes zur Harmonisierung der Ziele einer Bildungsstufe abzuleiten, dass er damit zugleich vorgeben darf, auf welcher Bildungsstufe ein bestimmtes Fach zwingend zu unterrichten ist. Dies gelte umso mehr, als Art. 62 Abs. 1 BV die Zuständigkeit für das Schulwesen grundsätzlich den Kantonen zuweise und die subsidiäre Bundeskompetenz auf die notwendigen Harmonisierungsregelungen beschränkt sei.
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