Was können Mieterinnen und Mieter tun, damit die Verwaltung einen Mangel endlich behebt?
Eine «Espresso»-Hörerin ist entsetzt. Vor eineinhalb Jahren hat sie in ihrer Mietwohnung eine feuchte Wand entdeckt und dies der Verwaltung gemeldet. Seither wurde versucht, die Ursache des Wasserschadens zu finden. An verschiedenen Orten wurde nach dem Leck gesucht: von der Dusche im angrenzenden Badezimmer, über die Fussbodenheizung bis hin zur Aussenwand. Bisher erfolglos.
Informieren und Mietzinsherabsetzung verlangenEine feuchte Wand – Schäden im Zusammenhang mit Feuchtigkeit – sind Mängel im mietrechtlichen Sinne. Laut Gesetz können Mieterinnen und Mieter von der Vermieterschaft verlangen, dass der Mietzins herabgesetzt wird, bis der Mangel behoben ist. Der Mangel sollte am besten schriftlich gemeldet werden. Gemäss Mieterverband reicht in vielen Fällen eine Mail oder ein Anruf an die Vermieterschaft.
Mietzinshinterlegung als mögliche OptionPassiert nichts, sollte die Hörerin die Verwaltung nochmals schriftlich auffordern, den Mangel innert einer angemessenen Frist zu beheben. Zudem kann die Hörerin mittels eines derartigen Schreibens Druck aufsetzen: Als Mieterin kann sie androhen, den Mietzins bei der Schlichtungsbehörde zu hinterlegen und so ein Verfahren einzuleiten.
Die Mieterin ärgert sich zudem, weil sie Umtriebe hatte: So musste sie oftmals bei der Arbeit umdisponieren, um Handwerker in die Wohnung einzulassen. Zudem sei es aufgrund der Arbeiten schmutzig gewesen. Und auch ein Regal musste weggeräumt werden, das vor der feuchten Wand stand. Im Gesetz steht klar, dass die Vermieterschaft Schadenersatz leisten muss, wenn die Mieterschaft wegen eines Mangels, den sie nicht selbst verursachte, einen finanziellen Schaden erlitten hat.
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