Der Richterspruch über die Mittäterschaft der Sekretärin Irmgard F. im KZ Stutthof wird wohl der letzte dieser Art sein. Seine Bedeutung ist kaum zu überschätzen.
Ihr Browser ist veraltet. Bitte aktualisieren Sie Ihren Browser auf die neueste Version, oder wechseln Sie auf einen anderen Browser wieDer Richterspruch über die Mittäterschaft der Sekretärin Irmgard F. im KZ Stutthof wird wohl der letzte dieser Art sein. Seine Bedeutung ist kaum zu überschätzen.
Das gilt zuallererst für den BGH selbst. Die späten Prozesse gegen Wachleute und andere KZ-Bedienstete gaben ihm Gelegenheit, sein eigenes Versagen zu korrigieren. Es war der BGH des Jahres 1969, der mit seinem Auschwitz-Urteil Anklagen gegen das Personal der Tötungsmaschinerie erheblich erschwert hatte – und den ohnehin unwilligen Staatsanwaltschaften jener Zeit Argumente lieferte, Ermittlungen reihenweise einzustellen.
Denn schuldig gemacht, das kann man nicht oft genug wiederholen, haben sich auch die sogenannten kleinen Helfer in den Konzentrationslagern. Irmgard F. hat sich, wahrscheinlich bei einer Werbeveranstaltung mit Tombola und SS-Musikgruppe, für den Job im KZ gewinnen lassen.
Die späten Prozesse gegen die KZ-Helfer waren aber auch aus einem weiteren Grund von kaum zu überschätzender Bedeutung. In den Verhandlungen kamen die Überlebenden zu Wort, die den Gerichten als Zeugen schildern konnten, was sie erlebt und wie sie überlebt haben. Das sind Menschen, die in all den Jahrzehnten seit dem Ende des Kriegs nie die Bilder der Leichen losgeworden sind, den Schmerz des Hungers, den Gestank aus den Schornsteinen.
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