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Karls Tante ist gestorben. Ausser Karl hatte die alte Dame keine Angehörigen mehr. Weil ihr kleiner Hund ins Tierheim müsste, beschliesst Karl, das Tier zu sich zu nehmen und ihm neues Zuhause zu bieten. Der Vermieter erfährt davon und klingelt bei Karl. Der Hund müsse verschwinden.
Haustiere seien in dieser Überbauung nicht erlaubt. Der Hund sei kaum grösser als ein Meerschweinchen, sagt Karl. Ein so kleines Tier dürfe man ihm nicht verbieten. Doch darf die Verwaltung Karl verbieten, einen kleinen Hund zu halten? Darf man das?Ja. Ist die Haltung von Haustieren in der Hausordnung ausdrücklich verboten, darf Karl ohne Einwilligung seines Vermieters keinen Hund halten. Auch keinen kleinen Hund.
Weitere Informationen zum Thema Unter «unproblematischen» Kleintieren verstehen Juristinnen und Juristen darüber hinaus Tiere, die nicht gefährlich sind, keinen grossen Lärm machen, nichts beschädigen und keine Geruchsimmissionen verbreiten. Für Schlangen beispielsweise oder Papageien brauchen Mietende also eine Bewilligung der Vermieterin. Sie dürfen solche Tiere auch nicht in grosser Zahl halten.
Der Hund darf zu Besuch kommen Zurück zu Karl und seinem kleinen Hund. Mieterinnen und Mieter, die aus gesundheitlichen Gründen einen Hund halten oder sogar darauf angewiesen sind, einen Blindenhund etwa, sollten unbedingt das Gespräch mit der Verwaltung suchen.
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