Gefahrenfreie Altlasten dürfen neu an alten Standort zurück

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Gefahrenfreie Altlasten dürfen neu an alten Standort zurück
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Der Bundesrat ändert die Altlastenverordnung und schränkt den Vertrieb von klimaschädlichen Geräten ein.

Unter den bisherigen rechtlichen Bestimmungen mussten bei gewissen Sanierungen grosse Mengen an Altlasten in Entsorgungsanlagen transportiert, dort behandelt und schliesslich an einen anderen Ort gebracht oder ins Ausland exportiert werden. Dies, obwohl sie am ursprünglichen Standort nach einer allfälligen Behandlung keine Umweltgefährdung mehr dargestellt hätten.

Ab 1. Juni wird es bei grossen Sanierungsvorhaben mit Zustimmung des Bundes möglich sein, solches Aushubmaterial am Sanierungsstandort wieder einzubauen. Dies aber nur dann, wenn der Wiedereinbau umweltfreundlicher ist als die Entsorgung. Ein erneuter Sanierungsbedarf müsse zudem ausgeschlossen werden können und der betroffene Standort nach dem Wiedereinbau langfristig überwacht werden.

Dies sei notwendig, damit die Schweiz die Ziele des Montrealer Protokolls zum Schutz der Ozonschicht einhalten könne. 1987 hatten sich die Vereinten Nationen im Montreal-Protokoll auf ein Ende der Fluorchlorkohlenwasserstoffe verständigt, weil sie die Ozonschicht schädigten.

Ferner werde durch die Verordnungsanpassung bei Geräten mit schädlichen Kältemitteln sichergestellt, dass das Schutzniveau in der Schweiz nicht hinter jenes derEine weitere Anpassung derselben Verordnung betrifft Batterien: Im Hinblick auf die zunehmende Menge an Batterien für Elektroautos soll eine einheitliche Umsetzung der Verordnung sichergestellt werden. Neu werde deshalb – per 1.

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