Ein nächtlicher Raufhandel von vier Männern im Alter zwischen 19 und 53 Jahren ist nicht bloss dem Alkohol zu verdanken. Er hatte auch einen politischen Hintergrund. Das zeigen die nun ergangenen Strafbefehle.
Ein nächtlicher Raufhandel von vier Männern im Alter zwischen 19 und 53 Jahren ist nicht bloss dem Alkohol zu verdanken. Er hatte auch einen politischen Hintergrund. Das zeigen die nun ergangenen Strafbefehle.Die körperliche Auseinandersetzung von vier Männern in einem Club im Raum Buchs geschah vor zwei Jahren nachts um halb vier. Zu fortgeschrittener Stunde waren bereits erhebliche Mengen Spirituosen geflossen. Das mag die Schlägerei begünstigt haben.
Doch ist laut Staatsanwaltschaft Altstätten erstellt, dass einer der Täter vor dem Zusammenprall mehrfach den islamischen «Takbir-Ruf» ausgestossen hat. Dieser appelliert mit den Worten «Allahu akbar» an die Grösse Allahs und hat für fromme Muslime seinen Platz als Einleitung zu den fünf täglichen Pflichtgebeten, nicht jedoch bei – notabene – religiös verbotenen Saufgelagen. Der Takbir-Ruf sorgte im Club denn auch für Erregung.
Dem Hauptbeschuldigten wurden später noch weitere Straftaten zur Last gelegt. So schlugen drei Pfändungsvollzüge in Höhe von über 37’000 Franken zu Buche. Diese konnten bis dato nicht vollstreckt werden, obwohl der Mann, angeblich erwerbslos, von der Suva Unfalltaggeld eingestrichen hatte. Er nutzte es für private Ausgaben, statt seine Schulden zu zahlen, so die Anklage.
Der Strafbefehl ordnet für den 31-Jährigen denn auch eine hohe Geldstrafe von 180 Tagessätzen an sowie eine Busse von 1500 Franken, zusammen knapp 7000 Franken. Hinzu kommen Verfahrenskosten von rund 1500 Franken. Eine ursprünglich bedingt ausgesprochene Vorstrafe wird zudem zum Vollzug angeordnet, womit weitere 60 Tagessätze fällig werden.Die drei Mittäter am Raufhandel kommen mit bedingten Strafen davon.
Bei einem der drei fiel die Strafe deswegen höher aus als bei den beiden anderen, weil es sich bei ihm um jenen handelte, der den «Ustasch» im Mund geführt hatte. Das gilt als Beschimpfung und bildet somit einen zusätzlichen Straftatbestand.Gesetzeslücke ausgenützt: Spitäler und Praxen lassen Röntgenbilder im Ausland auswerten – rechnen aber mit Schweizer Tarifen abCopyright © St.Galler Tagblatt. Alle Rechte vorbehalten.
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