Freiburg FR: Strafverfahren wegen Suizid in Polizeigewahrsam eingestellt

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Die Staatsanwaltschaft stellte am 4. September 2024 das Strafverfahren gegen Unbekannt wegen fahrlässiger Tötung ein, nachdem sich eine Frau am 21. September 2022 in einem Einvernahmeraum der Kriminalpolizei in Freiburg das Leben genommen hatte.

Die Staatsanwaltschaft stellte am 4. September 2024 das Strafverfahren gegen Unbekannt wegen fahrlässiger Tötung ein, nachdem sich eine Frau am 21. September 2022 in einem Einvernahmeraum der Kriminalpolizei in Freiburg das Leben genommen hatte.Am 21. September 2022 gegen 13.45 Uhr wurde der leblose Körper einer im Jahr 1976 geborenen thailändischen Frau in einem Einvernahmeraum der Kriminalpolizei in Freiburg aufgefunden.

Die Untersuchungen der Staatsanwaltschaft ergaben, dass die Verstorbene entgegen den internen schriftlichen Vorschriften der Kantonspolizei ihre Schuhe mit Schnürsenkeln an den Füssen trug. Sie ermöglichten es jedoch nicht, festzustellen, wer die Fahrlässigkeit begangen hatte: der Transportbegleiter, der sie in einen ersten Einvernahmeraum in den Räumlichkeiten der Kriminalpolizei gebracht hatte, der Inspektor, der sie um 09.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Sichtkontrolle der im Einvernahmeraum untergebrachten Person nicht als unzureichend zu bezeichnen ist, auch wenn lediglich eine Kontrolle zwischen 09.10 Uhr und 13.45 Uhr durchgeführt wurde. Die Regelmässigkeit dieser Kontrollen hängt vom psychologischen Zustand der betroffenen Person ab.

Diese Tragödie reiht sich in eine Serie von unvorhersehbaren Ereignissen ein, deren Eintreten keiner bestimmten Person zugeschrieben werden kann. Insbesondere konnte die Festnahme der Verstorbenen und ihres Freundes nicht geplant werden, sondern musste aufgrund einer bevorstehenden Abreise der beiden ins Ausland schnell erfolgen; die am 21.

Am 4. September 2024 stellte der Generalstaatsanwalt somit das gegen Unbekannt eingeleitete Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung ein. Die Verfügung ist nicht endgültig, gegen sie kann bei der Strafkammer des Kantonsgerichts Beschwerde eingelegt werden.

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