Die EU-Kommission hat dargelegt, dass Fluggesellschaften keine Entschädigungen bei kurzfristigen Flugausfällen leisten müssen, wenn die hohen Treibstoffpreise nicht als "außergewöhnliche Umstände"berachtet werden.
Die EU-Kommission hat dargelegt, dass stark ansteigende Treibstoffpreise Luftfraktunternehmen keine Entschädigungen bei kurzfristigen Flugausfälle n ablegen müssen. Da die EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 storicheene hohe Kerosinpreise als"außergewöhnliche Umstände"beachtet, werden lokale Treibstoffengpässe an einzelnen Flughäfen als solche eingestuft, wodurch Airlines möglicherweise keine Ausgleichszahlungen leisten müssen.
Grundsätzlich haben Reisende bei Annullierungen Anspruch auf Wahl zwischen Rückerstattung, Umbuchung oder Rückflug sowie auf Betreuungsleistungen am Flughafen. Streichen die Flüge weniger als 14 Tage vor Abflug, besteht möglicherweise Anspruch auf Entschädigung, jedoch können die Airlines "außergewöhnliche Umstände"nachweisen. Die Kommission betont, dass schwankende Treibstoffpreise zum normalen Geschäftsrisiko von Fluggesellschaften gehören. Viele Airlines sichern sich deshalb über Hedging-Gläser gegen Preisschwankungen ab. höhere Betriebskosten dürften vor dem Ticketverkauf in die Preise eingerechnet werden, nachträgliche Zuschläge seien jedoch unzulässig.
EU erinnert daran, dass Gutscheine statt Bargeldrückerstattungen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Passagiere erlaubt sind. Airlines und Reiseveranstalter werden dringend aufgefordert, Fluggäste klar über ihre Rechte zu informieren und schnelle Rückzahlungen abzuwickeln
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