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Die versalzene Steuersuppe wird stets über die zweite Säule gelöffelt

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Die versalzene Steuersuppe wird stets über die zweite Säule gelöffelt
SteuersuppeZweite SäuleBVG

Der Gesetzgeber schiebt die steuerrechtlichen Grundfragen zur beruflichen Vorsorge vor sich her. Die Folge ist Symptombekämpfung im BVG statt ursachengerechte Lösungen im Steuerrecht. Die steuerlich anerkannten Einkäufe in die berufliche Vorsorge dürfen nicht als Steuersparmodell für sehr hohe Einkommen missbraucht werden.

Die versalzene Steuersuppe wird stets über die zweite Säule gelöffelt. Seit 1975 schiebt der Gesetzgeber die steuerrechtlichen Grundfragen zur beruflichen Vorsorge vor sich her. Die Folge: Symptombekämpfung im BVG statt ursachengerechte Lösungen im Steuerrecht.

Statt das Problem des Missbrauchs an der Steuerwurzel zu packen, fabulieren heute schon einige Experten darüber, wie die Vorsorgeeinrichtungen die Einkäufe reglementieren könnten. Heute darf in der Pensionskasse maximal das Zehnfache des oberen Grenzbetrags im BVG (907'200 Fr. ) als jährlicher Lohn versichert werden. Das kann bei Einkäufen zu hohen Summen führen, die innerhalb eines Jahres in der Steuererklärung abgezogen werden können.

Das will der Staat nun weiter einschränken. So geschehen im Nationalrat mit der Annahme der Motion von Yvonne Bürgin (Mitte). Der Bundesrat wird beauftragt im BVG, den versicherbaren Lohn bzw. das versicherbare Einkommen der Selbständigerwerbenden auf heute 453'600 Fr. zu beschränken. Der steuerlich anerkannte Einkauf in die berufliche Vorsorge dürfe nicht als Steuersparmodell für sehr hohe Einkommen missbraucht werden, argumentiert die Nationalrätin.

Der Förderer des Dreisäulensystems Bundesrat Hans-Peter Tschudi (SP) hat stets auf den inneren Zusammenhang von AHV und BVG hingewiesen. Weil in die AHV unabhängig von der Höhe des Einkommens unbegrenzt Beiträge eingezahlt werden müssen, die maximale AHV-Rente aber auf das Zweifache der Minimalrente limitiert ist, sollen parallel dazu auch unbegrenzt Spargelder in die Pensionskasse eingezahlt werden dürfen.

In der Botschaft 1975 wird denn auch festgehalten, dass zur Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise von einem Ersatz von mindestens 60% des letzten Lohns ausgegangen wird. Steuerrechtlich sollen deshalb AHV und BVG gleichgestellt werden. Deshalb hat man damals den versicherbaren Lohn nicht beschränkt. Für Selbständigerwerbende darf er jedoch den AHV-pflichtigen Lohn nicht überschreiten.

Aber eines ist klar: Werden die Renten oder das Kapital bezogen, dann müssen diese Beträge als Einkommen versteuert werden. Wer erinnert sich noch an den Fall Barnevik? Der Manager bei ABB verlangte eine Abgangsentschädigung inklusive Altersguthaben in der Pensionskasse von 148 Mio. Fr.

Am Schluss einigte man sich auf eine Zahlung von 58 Mio. Über das genaue Ausmass der Einkäufe und der Zahlungen aus der PK sind keine Werte bekannt. Im Rahmen der ersten BVG-Revision erregte die Abgangsentschädigung mediale Aufmerksamkeit. Darauf entbrannte eine Debatte im Nationalrat.

Wie viel Alterskapital darf man in der zweiten Säule steuerbegünstigt ansparen? Was bedeutet konkret: Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise? Bundesrätin Ruth Dreifuss (SP) argumentiert 2002 aus steuerrechtlicher Sicht für eine Begrenzung des versicherbaren Lohns auf das maximal Fünffache des koordinierten Lohns, wie es heute auch die Motion Bürgin verlangt. Aber schon damals ortet die vorberatende Kommission Probleme: Was gehört überhaupt zur steuerprivilegierten beruflichen Vorsorge?

Wo und welche Missbräuche gibt es, und zwar nicht nur bei den allerhöchsten Einkommen? Was versteht der Gesetzgeber unter angemessen? Antworten darauf kann nicht nur das BVG, sondern muss insbesondere das Steuerrecht geben, folgerte Bundesrätin Dreifuss. Das müsse vorgängig geklärt werden.

Diese Erkenntnis ist nicht neu, denn schon 1975 stand in der Botschaft zum Dreisäulenkonzept, dass die sich in diesem Zusammenhang stellenden steuerrechtlichen Fragen eingehend abgeklärt werden müssten. Der Gesetzgeber foutiert sich um die Beantwortung dieser Fragen auch im Rahmen der ersten BVG-Revision. Unter medialem Druck folgt er 2002 einem Antrag des freisinnigen Nationalrats Georges Theiler und begrenzt den im BVG versicherbaren Lohn auf das Zehnfache, was heute noch gilt. Statt auf die steuerrechtlichen Probleme einzugehen, debattiert man Themen zur Altersvorsorge.

Wie hoch darf die Rente bei hohen Einkommen sein, damit die gewohnte Lebenshaltung in angemessener Weise abgedeckt wird? Was entspricht auf diesem Niveau einem angemessenen Lebensunterhalt? Auf diese Fragen gibt es keine Antworten, und in Unkenntnis der steuerrechtlichen Folgen beschliesst der Nationalrat die Limite. Das sei ein echter Beitrag zur Missbrauchsbekämpfung, wogegen die Beschränkung auf das Fünffache eher fiskalisch begründet sei.

Die Bekämpfung von Missbrauch gehöre nicht ins BVG, sondern ins Steuerrecht. Es geht nicht um Fragen der Altersvorsorge, sondern schlicht und einfach um ein latentes Missbrauchsproblem bei einigen wenigen Steuersubjekten. Unter dem Motto Haushaltsanierung hat Finanzministerin Karin Keller Sutter (FDP) im letzten Jahr eine Erhöhung der Besteuerung von Kapitalbezügen aus der zweiten Säule vorgeschlagen. Einmal mehr soll eine rein steuertechnische Frage über die Altersvorsorge gelöst werden

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