Die Schweizer Bundesanwaltschaft soll untersuchen, welche Verantwortung Schweizer Kantone bei der Sklaverei hatten.
Zeitgenössische Darstellung vom Beladen eines Sklavenschiffs, um 1880. Lässt sich historisches Unrecht juristisch verfolgen? Die Bundesanwaltschaft soll prüfen, ob sich die historischen Vorgänger der Kantone Zürich, Bern und Solothurn der Gehilfenschaft zur Versklavung schuldig gemacht haben.
Christoph Kummer Eine Strafanzeige gegen Zürich, Bern und Solothurn bringt die Frage nach der Rolle der Schweiz im Sklavenhandel vor die Justiz. Im Kern geht es um den Vorwurf, die historischen Vorgänger der drei Kantone hätten im 18. Jahrhundert ein System mitfinanziert, das auf Sklavenhandel beruhte. Eingereicht wurde die Anzeige Anfang September von der St. Galler Rechtsanwältin Catherine Reiter im Namen des Aktivisten Shelley Moorhead.
Sie stützt sich auf ein Gutachten des St. Galler Historikers Hans Fässler. Der Publizist und politische Aktivist beschäftigt sich seit Jahren mit den Verbindungen der Schweiz zu Kolonialismus und Sklaverei. In seiner Studie untersucht er, welche Rolle staatliche Akteure der Alten Eidgenossenschaft im kolonialen Wirtschaftssystem spielten. Im Kern steht die These, dass die drei Stadtstaaten nicht bloss Beobachter eines fernen Systems waren.
Vielmehr hätten sie wirtschaftlich von kolonialen Strukturen profitiert, die mit Sklavenhandel und Plantagenwirtschaft verbunden waren. Für Zürich führt Fässler mehrere Beispiele an. So investierte die Stadt im 18. Jahrhundert in die britische South Sea Company, die am transatlantischen Sklavenhandel beteiligt war.
Später tätigte die staatliche Bank Leu Geschäfte mit der dänischen Krone und vergab Kredite an Unternehmen und Banken, die mit Plantagenwirtschaft und Sklavenhandel verbunden waren. Nach Fässlers Interpretation partizipierte Zürich dadurch wirtschaftlich an kolonialen Strukturen und erzielte daraus Gewinne. Auch Bern nimmt im Gutachten einen prominenten Platz ein. Der Stadtstaat investierte bereits 1719 erhebliche Summen in die South Sea Company und hielt über Jahrzehnte dänische Staatsanleihen.
Nach Fässler trugen diese Anlagen zur Finanzierung eines Staates bei, dessen Karibik-Kolonien auf versklavter Arbeit beruhten. Gleichzeitig erwiesen sich die Investitionen als rentabel und brachten dem Berner Staat beträchtliche Erträge ein. Für Solothurn verweist das Gutachten vor allem auf Beteiligungen an der französischen Mississippi-Kompanie. Diese war Teil der kolonialen Expansion Frankreichs in Nordamerika und stützte sich auf die Arbeit versklavter Menschen.
Ein weiteres Kapitel widmet sich dem Marine-Infanterie-Regiment Karrer, später Hallwyl. Das Schweizer Regiment stand im Dienst Frankreichs und war zeitweise in Nordamerika und der Karibik stationiert. Fässler führt an, dass seine Einheiten gegen indigene Bevölkerungen eingesetzt wurden und an der Niederschlagung von Aufständen versklavter Menschen beteiligt waren. Die eidgenössischen Orte hätten diese Einsätze geduldet, obwohl sie nach den damaligen Soldverträgen eigentlich nicht vorgesehen gewesen seien.
Besondere Aufmerksamkeit schenkt Fässler der Frage, was die politischen und wirtschaftlichen Eliten der damaligen Schweiz über die Sklaverei wussten. Auf Grundlage von Reiseberichten, Zeitungen, wissenschaftlichen Werken, Korrespondenzen und Biografien kommt er zum Schluss, dass in gebildeten Kreisen durchaus Kenntnisse über Sklavenhandel, Plantagenwirtschaft und die Lebensbedingungen versklavter Menschen vorhanden waren. Im Zentrum der Strafanzeige steht allerdings weniger die historische als die juristische Frage.
Catherine Reiter argumentiert, die Versklavung von Menschen sei bereits zur damaligen Zeit nach den geltenden Grundsätzen des Völkerrechts verboten gewesen. Die Anzeige zeichnet die Entwicklung der Sklavereikritik vom 16. bis ins 19. Jahrhundert nach und kommt zum Schluss, dass sich ein entsprechendes Verbot spätestens im Verlauf des 18. Jahrhunderts als Völkergewohnheitsrecht etabliert habe.
Daraus leitet die Juristin einen weitreichenden Anspruch ab: Verbrechen gegen die Menschlichkeit seien unverjährbar. Die Bundesanwaltschaft solle deshalb prüfen, ob die damaligen Finanzgeschäfte der drei Orte als Gehilfenschaft zur Versklavung einzustufen seien. Die heutigen Kantone hätten rechtlich für die Handlungen ihrer historischen Vorgänger einzustehen, so die Auffassung. In diesem Artikel beleuchten wir die juristischen Chancen der Strafanzeige gegen die Schweizer Kantone:Dieser Inhalt wurde am veröffentlichtSklaverei gilt heute als Verbrechen gegen die Menschlichkeit.
Dass jemand für den transatlantischen Sklavenhandel bestraft wird, ist jedoch aussichtslos. Eine zentrale Rolle spielt dabei Shelley Moorhead. Der Aktivist von den U.S. Virgin Islands bezeichnet sich als Nachfahre versklavter Menschen, die auf den damaligen Dänisch-Westindischen Inseln lebten. Mit der Organisation African-Caribbean Reparations and Resettlement Alliance setzt er sich seit Jahren für die Anerkennung der langfristigen Folgen von Sklaverei und Kolonialismus ein.
Die Strafanzeige macht geltend, dass diese Folgen bis heute fortwirkten. Genannt werden unter anderem wirtschaftliche Nachteile sowie mögliche transgenerationale Traumata. Die Anzeige sei «keinesfalls symbolischer Natur», sagt Reiter auf Anfrage. Ziel sei die Untersuchung konkreter Straftaten zum Nachteil ihres Mandanten.
Dazu gehörten unter anderem die Ermittlung eines allfälligen Schadens, die Identifikation weiterer Opfer sowie die Abklärung möglicher weiterer Beteiligter. Dass Schweizer Kaufleute, Banken, Investoren und politische Akteure in koloniale Wirtschaftsstrukturen eingebunden waren, gilt in der Forschung heute weitgehend als anerkannt. Umstritten ist dagegen, welche politischen oder rechtlichen Folgen daraus abzuleiten sind. Der Versuch, historische Sklaverei als bis heute verfolgbares Verbrechen gegen die Menschlichkeit gerichtlich prüfen zu lassen, ist in der Schweiz nahezu ohne Vorbild.
Eine zentrale Hürde liegt im Strafrecht selbst: Verfolgt werden grundsätzlich Personen, nicht historische Gemeinwesen. Die mutmasslich Verantwortlichen sind seit Langem verstorben. Die Strafanzeige versucht dieses Problem zu umgehen, indem sie die heutigen Kantone als Rechtsnachfolger ihrer historischen Vorgänger in die Pflicht nehmen will. Bei ihren Investitionen hätten die damaligen Orte wie wirtschaftliche Akteure gehandelt und könnten deshalb ähnlich wie Unternehmen zur Verantwortung gezogen werden, argumentiert die Anzeige.
Zur Erfolgsaussicht des Verfahrens äussert sich Reiter nicht. Die Beurteilung der Strafanzeige überlasse sie «den zuständigen Behörden und Gerichten». Die Bundesanwaltschaft muss nun zunächst entscheiden, ob überhaupt ein genügender Anfangsverdacht besteht und weitere Abklärungen angezeigt sind. Der Eingang einer Strafanzeige sei nicht mit der Eröffnung eines Strafverfahrens gleichzusetzen, teilt Mediensprecherin Claudia Balzli auf Anfrage mit.
Derzeit werde die Eingabe «gemäss dem üblichen Vorgehen» geprüft. Dabei werde abgeklärt, ob eine Bundeszuständigkeit gegeben sei und ob ein hinreichender Tatverdacht vorliege.
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