Im Hefenhofen-Fall wies das Thurgauer Obergericht einen Antrag des Nebenklägers zurück.
Das Thurgauer Obergericht ist beim Fall Hefenhofen nicht auf einen Antrag des Nebenklägers eingetreten. Bei der Verhandlung gegen den ehemaligen Kantonstierarzt hatte der in das Verfahren involvierte Pferdezüchter verlangt, die Anklageschrift sei «zurückzuweisen».
Der Tierhalter trat im Prozess gegen den ehemaligen Kantonstierarzt als Nebenkläger auf und machte Schadenersatz geltend. Am ersten Prozesstag habe er beantragt, die Anklageschrift sei zur Verbesserung und Ergänzung an die Staatsanwaltschaft «zurückzuweisen», teilte das Obergericht am Montag mit. Diesen Antrag lehnte zuerst das Bezirksgericht Frauenfeld ab. Das Verfahren konnte damit fortgeführt werden. Der Nebenkläger reichte danach beim Obergericht Beschwerde ein.Das Obergericht trat mit seinem Beschluss vom 18. März nicht darauf ein. Der Entscheid des Bezirksgerichts sei nicht separat anfechtbar, heisst es in der Mitteilung. Der Nebenkläger könne seine Rügen gegen die Anklageschrift in einem allfälligen Berufungsverfahren geltend machen.
Am 19. März hatte das Bezirksgericht Frauenfeld den ehemaligen Kantonstierarzt und die weiteren Mitangeklagten von allen Anklagepunkten freigesprochen.
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