Gelder aus der Vorsorge unterliegen in der Schweiz nicht dem Erbrecht, was im Todesfall zu Problemen für die Nachkommen führen kann. cash.ch mit einer
Die Ausgangslage bietet Ursache für Frust und Irritation: Gelder aus der Vorsorge unterliegen nicht dem Erbrecht. Die Begünstigung aus der Vorsorge ist in der Schweiz nämlich dem Gesetz der beruflichen Vorsorge sowie dem Freizügigkeitsgesetz und der Freizügigkeitsverordnung unterstellt. Das heisst: Die Weitergabe lässt sich nicht mit einem Testament oder Erbvertrag regeln oder ändern.
Obwohl in der Schweiz als Form des Zusammenlebens weit verbreitet, haben Konkubinatspartner auch kein gesetzliches Erbrecht. Begünstigungen von Konkubinatspartnern müssen testamentarisch oder vertraglich geregelt werden.Wer im Todesfall Anspruch auf das Guthaben aus der 2. Säule und der Säule 3a hat, ist in den jeweiligen Stiftungsreglementen festgelegt.
Bei einigen Pensionskassen müssen sogar Ehepartner mit einem speziellen Formular gemeldet werden. Und unter Geschwistern sind krasse Ungerechtigkeiten möglich.
Laut PensExpert sollten bei der Vorsorgeplanung die folgenden Punkte in den Stiftungsreglementen beachtet werden:Versicherte sollten genau wissen, welche Leistungen im Todesfall zur Verfügung stehen und ob diese als lebenslange Rente oder als einmalige Kapitalauszahlung erfolgen.Oftmals müssen unverheiratete Partner explizit als Begünstigte der Pensionskasse oder Vorsorgestiftung schriftlich gemeldet werden, um im Todesfall Ansprüche geltend machen zu können.
Diese Flexibilität ist besonders wichtig für unverheiratete Paare, geschiedene Personen oder Personen ohne direkte Nachkommen, da sie so sicherstellen können, dass die Vorsorgegelder den gewünschten Personen zufliessen. Zudem sind die Leistungen aus der Säule 3a - im Unterschied zu Freizügigkeitsgeldern - bei der Berechnung der Pflichtteile im Erbrecht relevant, was ebenfalls berücksichtigt werden muss.
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